Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-03-10
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-10
Wortprotokoll
Ich möchte mich mit den letzten drei Empfehlungen und drei Postulaten auseinandersetzen und sie kurz zusammenfassen. Sie betreffen weitere relevante Akteure bzw. weitere übergeordnete Aspekte.
Zunächst zum Öffentlichkeitsprinzip: Ich beziehe mich diesbezüglich auf die Empfehlung 17 des Berichtes der PUK. Das Öffentlichkeitsprinzip soll auch beim Erlass von Notrecht angewendet werden, sofern dies verhältnismässig und vertretbar ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit und der Vertretbarkeit kommt es natürlich immer auf die spezielle Situation an. Aber der PUK scheint es wichtig zu sein, dass das Öffentlichkeitsprinzip auch beim Erlass von Notrecht, also in speziellen Situationen, in denen rasch gehandelt werden muss, als Grundsatz durchgesetzt wird, um Transparenz herstellen und die Akzeptanz von Notrecht steigern zu können.
Der Bundesrat stimmt dieser Empfehlung zu und will sie umsetzen; die Umsetzung bleibt aber abzuwarten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips sicherlich nicht ursächlich für den Untergang der Credit Suisse war. Die Empfehlung gehört zu jenen Empfehlungen der PUK, die nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Untergang der Credit Suisse stehen.
Die Empfehlung 19 des Berichtes der PUK fordert, dass das Bundesamt für Justiz beim Erlass von Notrecht frühestmöglich und laufend einbezogen wird. Warum? Das Bundesamt für Justiz hat eine fundierte juristische Aussensicht. Diese Aussensicht muss frühzeitig in entsprechende Prozesse, beispielsweise wie mit dem Untergang der Credit Suisse umgegangen werden soll, einfliessen. Das Bundesamt für Justiz braucht Zeit, um eine Stellungnahme erarbeiten zu können und um diese in einen sich laufend aktualisierenden politischen Entscheidungsprozess einfliessen zu lassen. Deshalb ist der Einbezug des Bundesamtes für Justiz aus Sicht der PUK relevant.
Der Bundesrat sieht diese Empfehlung bereits in Umsetzung, da das EJPD im Auftrag des Bundesrates prüft, wie die präventive Rechtskontrolle in Krisenzeiten durch das Bundesamt für Justiz verstärkt werden kann. Der Bericht des EJPD sollte Ende dieses Jahres vorliegen. Dann kann die Umsetzung der Empfehlung 19 des Berichtes der PUK durch die GPK überprüft werden.
Eine weitere Empfehlung bezieht sich auf die Wettbewerbskommission; es ist die Empfehlung[NB]20. Diese fordert auf, zu überprüfen, wann die Finma die Kompetenzen der Weko übernehmen darf. Insbesondere sollen die Definition des Begriffs "Gläubigerschutz" sowie der Zeitpunkt zum Einbezug der Wettbewerbskommission geklärt werden.
Der Bundesrat gibt sich mit dieser Empfehlung einverstanden, meint aber, dass der Einbezug der Weko klar gewesen sei. Die PUK konnte den passenden Zeitpunkt zum Einbezug nicht bestimmen und sieht daher einen gewissen Klärungsbedarf. Auch diese Empfehlung betrifft aus Sicht der PUK einen Missstand, der für den Untergang der CS selbstverständlich nicht relevant war.
Abschliessend möchte ich die letzten drei Postulate des PUK-Berichtes vorstellen, die sich mit der Führung von systemrelevanten Banken befassen.
Das Postulat 24.4535 will, dass Vergütungen und Ausschüttungen keine falschen Anreize setzen. Insbesondere sollen variable Vergütungen bei fehlendem Geschäftserfolg nicht erfolgen. Die Finma forderte die CS auf, Ausschüttungen an Aktionäre von steter Gewinnerzielung abhängig zu machen. Teilweise erfolgte die Finanzierung der Gewinnausschüttungen mittels Verschuldung. Dieser Missstand wurde von der Finma zwar erkannt, er wurde von ihr allerdings nicht behoben. Die PUK sieht diesen Punkt nun als zentral an. Dividenden und Boni an Führungspersonen sollen vom Erfolg des Unternehmens abhängig sein. Das Wort "Bonus" ist vom lateinischen Adjektiv "bonus" abgeleitet, das "gut" heisst. Es soll also gelten: Wenn der Geschäftsverlauf gut ist, sollen entsprechende Boni ausbezahlt werden. Eine Auszahlung von Boni bei schlechtem Geschäftsgang ist hingegen ein Fehlanreiz bzw. überhaupt kein Anreiz und führt dazu, dass das Führungspersonal zur Überzeugung kommt, man könne gut oder schlecht arbeiten, denn man erhalte ja ohnehin eine entsprechende Auszahlung.
Ein Bonus ist aus Sicht der PUK zweckmässig, sofern er ausbezahlt wird, wenn die Einheit, für die eine Führungsperson verantwortlich ist, gut arbeitet und ein entsprechend positiver Geschäftsabschluss resultiert und wenn die ganze Organisation erfolgreich ist. Dann ist ein Bonus ein Anreiz, gut zu arbeiten. Wenn die Auszahlung aber unabhängig von der Entwicklung des Geschäftsbereiches, für den eine Person verantwortlich ist, und unabhängig vom Gesamterfolg der Unternehmung erfolgt, handelt es sich definitiv nicht um einen positiven, sondern um einen Fehlanreiz. Der Bundesrat befürwortet das Anliegen und prüft es bereits betreffend variable Vergütungssysteme. Ausschüttungsmechanismen wie Dividenden hat er in seinem Massnahmenpaket jedoch nicht erwähnt.
Weiter ersucht die PUK mit dem Postulat 24.4537 den Bundesrat, zu prüfen, wie das Aktionariat, einschliesslich der Kleinaktionärinnen und Kleinaktionäre, von systemrelevanten Grossunternehmen gestärkt werden kann. Sie wissen, dass die Macht von Kleinaktionären faktisch sehr limitiert ist. Grosse Aktionäre dominieren die Entscheidungen von Unternehmen bzw. sie haben die Möglichkeit, ihre Aktienpakete einfach zu verkaufen, wenn sie mit der Leitung des Unternehmens nicht zufrieden sind. Kleinaktionären ist dies zwar auch möglich, aber hier ist die Verbindung zum Unternehmen häufig persönlicher bzw. intensiver.
Der Bundesrat spricht sich gegen dieses Postulat aus, da seit Anfang 2023 das revidierte Aktienrecht in Kraft ist. Die PUK kann nachvollziehen, dass es weitere Erfahrungen braucht, bevor einzelne Bestimmungen revidiert werden. Dennoch wäre für die PUK eine Evaluation nach einer gewissen Zeit angebracht. Deshalb beantragt sie Annahme des Postulates; damit soll auch ein Zeithorizont für eine Überprüfung definiert werden. Wir bitten Sie also auch hier um Zustimmung.
Schliesslich thematisiert das Postulat 24.4538 die Gewährskriterien für Führungsorgane von systemrelevanten Banken. Unter anderem soll geprüft werden, ob die heutigen Kriterien auf Ebene der kandidierenden Person mit Kriterien auf Ebene des Gesamtorgans zu ergänzen sind.
Der Bundesrat lehnt dieses Postulat ab, mit Verweis auf seine vorgesehenen Massnahmen im Bereich Corporate Governance sowie auf seine Stellungnahme zur Motion 23.3455 der SVP-Fraktion, die 2024 vom Nationalrat abgelehnt wurde.
Die PUK sieht die Ursachen für die Vertrauenskrise, in welche die Credit Suisse geriet, eben vor allem auch in der fragwürdigen Risikokultur, im mangelhaften Risikomanagement und der ungenügenden Governance des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung. Der Umstand, dass im Untersuchungszeitraum der PUK acht Enforcement-Verfahren gegen CS-Mitarbeiter erfolgt sind, unterstreicht dies. Deshalb muss die Gewährserteilung aus unserer Sicht, also aus Sicht der PUK, strenger beurteilt werden. Das Ergebnis, wie es bei der Credit Suisse gelaufen ist, zeigt, dass das heutige Verfahren nicht ideal ist.
Die Gewährserteilung respektive -entziehung ist eines der zentralen Steuerungselemente der Finma, vielleicht das einzige wirklich wirksame gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen, also insbesondere auch gegenüber systemrelevanten Banken. Deshalb muss dieses Instrument gestärkt werden, deshalb muss dieses zentrale Element durch die Finma eingesetzt werden. Warum das in der Vergangenheit nicht erfolgt ist, wurde der PUK nicht ganz klar. Wir haben auch definitiv feststellen müssen, dass die Umsetzung entsprechender Massnahmen durch die Finma gegenüber kleinen oder mittelgrossen Finanzintermediären offenbar wesentlich restriktiver ist als gegenüber systemrelevanten Banken.
Die PUK begrüsst, dass Massnahmen im Bereich Corporate Governance geprüft werden und der Bundesrat die Relevanz dieser Führungsorgane anerkennt. Angesichts dieser Relevanz ist die gleichzeitige kategorische Ablehnung des Postulates für die PUK allerdings nicht nachvollziehbar. Zudem bezog sich die Motion 23.3455 der SVP-Fraktion auf [PAGE 118] die Rechtsform im Allgemeinen. Das ist beim vorliegenden Postulat nicht der Fall, dieses fokussiert auf systemrelevante Banken. Auch ist die Gewährsfrage weiter gefasst. Die Frage der Nationalität, die im Postulat angesprochen wird, ist nur ein Beispiel unter verschiedenen zur Diskussion stehenden Kriterien. Daher sollte das Postulat nach Ansicht der PUK unter den neuen Umständen betrachtet und angenommen werden.
Wir bitten Sie also, dieses Postulat anzunehmen. Damit habe ich geschlossen.