Lexipedia

AB 353125

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-10

Wortprotokoll

Wir haben in dieser Debatte nun über vieles gesprochen, aber nur über weniges, worüber wir auch in der Kommission diskutiert hatten. Ich werde mich an den Gesetzestext halten, den wir verabschiedet haben, nicht an all die politischen Äusserungen, die mit der Vorlage nichts zu tun haben.

Nochmals zur Einordnung: Es geht hier um eine verbotene Eigenmacht, das heisst um eine illegale Besitznahme, um nichts anderes. Das sollten wir uns in dieser Diskussion vor Augen führen, wenn wir darüber diskutieren, was hier beraten werden soll. Ich habe es gesagt, wir haben zwei Ziele, nämlich zum einen, den Besitzesschutz zu vereinfachen, und zum andern, die Verfahren klarer zu strukturieren. Erlauben Sie mir daher kurz zwei, drei Worte zu den einzelnen Artikeln und insbesondere zu den Minderheitsanträgen.

Wir haben den Teil "Besitzesschutz vereinfachen"; der ist im Zivilgesetzbuch geregelt, nämlich in Artikel 926. Hier - das hat der Bundesrat soeben ausgeführt - heisst es neu: "Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme des Entzugs durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen." Was heisst das konkret? Das heisst: Wenn ein Eigentümer oder ein Besitzer - das könnte auch ein Mieter sein - feststellt, dass ihm die Nutzung einer Liegenschaft entzogen worden ist, indem sich jemand dort illegal befindet, dann darf er, wenn er davon Kenntnis erhält, innert angemessener Frist reagieren und diese Leute vertreiben. Das ist keine komplette Neuorientierung, keine komplett neue Anwendung des Gewaltmonopols, sondern es ist einfach dem Eigentümer oder dem Besitzer die Möglichkeit gegeben, zu reagieren, wenn jemand illegal - illegal! - sein Grundstück oder seine Liegenschaft besetzt. Es ist klar, dass "innert angemessener Frist" ein gesetzlicher Begriff ist, der noch zu definieren wäre. Gleiches gilt aber auch für "sofort", denn auch "sofort" ist nicht einfach "sofort", sondern auch diesen Begriff müsste man in der Rechtsprechung definieren. Es ist aber klar, und das hat der Herr Bundesrat hier deutlich falsch gesagt, dass es hier nicht um Wochen und Monate geht, sondern "innert angemessener Frist" bedeutet, nach Kenntnisnahme unmittelbar oder eben innert kürzester Zeit zu reagieren; dies einfach nicht zwingend sofort, aber sicher nicht nach Wochen und Monaten. Daher ist dies auch nicht problematisch, was das Gewaltmonopol betrifft.

Damit komme ich zu den Artikeln in der Zivilprozessordnung. Zu Artikel 248 nur kurz: Dies ist eine Ergänzung, wonach sowohl für das gerichtliche Verbot wie auch für die gerichtliche Verfügung neu das summarische Verfahren anwendbar ist. Dann kommen die Regeln in den Artikeln 260a und 260b zum Tragen. Bei Artikel 260a ist es klar: In Absatz 1 geht es darum, was genau gemacht werden muss. Es heisst hier nämlich: "und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet". Das Gericht muss also bereits in seinem Entscheid klar definieren, dass die Behörde diese Verfügung anbringen muss und wie sie sie anbringen muss, und es definiert auch die zuständige Behörde. Das ist matchentscheidend, und das ist auch das, was den Städtern nicht gefällt, denn damit wird Klarheit geschaffen, damit gibt das Gericht in seinem Entscheid gleichzeitig einen Vollstreckungsauftrag, und daran sind die entsprechenden Behörden anschliessend gebunden. Man kann sich dann nicht hinter einem Merkblatt oder hinter einer anderen Strategie verstecken.

Dann gibt es noch zwei, drei kleine Unterschiede, unter anderem in Absatz 2. In Absatz 2 hat Ihre Kommission einzig die Passage "mit Urkunden" gestrichen. Das heisst, die gesuchstellende Person muss ihren Besitz beweisen. Dabei haben wir insbesondere an Mieterinnen und Mieter gedacht. Die Eigentümer haben meistens überhaupt kein Problem, ihren Besitz oder ihr Eigentum zu beweisen, denn das ist in einem Grundbuch eingetragen. Aber Mietverträge können theoretisch auch mündlich geschlossen werden. Das ist nicht unüblich. In diesem Fall könnte man den Beweis auch erbringen, wenn man keine Urkunde hat. Dieser Aspekt, die Streichung von "mit Urkunden", schafft also Klarheit.

Der Bundesrat möchte bei Absatz 3, dass das Gericht "unverzüglich" entscheidet. Die Mehrheit der Kommission hat gesagt: Wir wollen Klarheit und sehen daher vor, dass das Gericht "unverzüglich, spätestens innert fünf Tagen" zu entscheiden hat. Es ist keine Rocket Science, innerhalb von fünf Tagen zu entscheiden, wenn ein Beweis vorliegt, dass ein Besitz besteht. Daher bitte ich Sie, auch in diesem Punkt der Mehrheit zu folgen.

Dass die entsprechende Verfügung anschliessend vorzeitig vollstreckbar sein soll, ist im Prozess, den wir hier haben, ebenfalls logisch. Denn schliesslich geht es darum, eine Verfügung bezüglich nachgewiesenermassen illegalen Besitzes möglichst rasch zu vollstrecken. Deshalb macht es auch[NB]Sinn,[NB]Regeln zu schaffen, damit dies gemacht werden kann.

Sie sehen, das heutige Gesetz würde bereits Möglichkeiten bieten. Die Version, die Sie jetzt auf dem Tisch haben, schafft Klarheit, was die persönliche Besitzesabwehr betrifft, aber sie schafft auch Klarheit, was die Verfahren betrifft. Sie schafft eine solche Klarheit, dass man sich nicht mehr hinter den Regeln verstecken kann. Das ist der grosse Gewinn dieser Vorlage. Noch einmal: Es geht hier um nichts anderes als um Menschen, die illegal Grundstücke oder Wohnungen besetzen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und überall der Mehrheit zuzustimmen. [PAGE 216]