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Wasserfallen Christian · Nationalrat · 2025-03-10

Wasserfallen Christian · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-10

Wortprotokoll

Ich möchte noch einmal rekapitulieren, dass die FDP-Fraktion es als eminent wichtig erachtet, dass in Bezug auf die Asylzentren des Bundes Sicherheit, Ruhe und Ordnung herrschen. Denn wenn rund um diese Zentren die Sicherheit, die Ruhe und die Ordnung nicht garantiert werden können, dann wird sich die Bevölkerung automatisch gegen solche Zentren auflehnen, und der Asylvollzug wird entsprechend erschwert. Deshalb ist es zentral, dass mit dieser Gesetzesrevision, die ja die Bezeichnung "Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes" hat, einige Pflöcke eingeschlagen werden, damit die Massnahmen für die Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration verbessert werden können und auch die Handhabung klarer definiert werden kann.

Es ist aber nicht so, wie die Vorrednerin gesagt hat, dass sämtliche Rechte in Bezug auf Minderjährige und Frauen ausgehebelt würden, wenn man den Minderheiten jetzt folgen würde. Es geht ja bei dieser Gesetzgebung nicht um den globalen Asylvollzug an der Grenze, sondern es geht um den Betrieb und um die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Zentren des Bundes; um das geht es bei dieser Gesetzgebung. Deshalb müssen wir genau darauf achten, wie wir uns hier äussern.

Nichtsdestotrotz haben wir uns in der Kommission bei Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d bereits entschieden, dass beim Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern zu berücksichtigen sind. Der Ständerat hat ja bei diesem Artikel eine entsprechende Erweiterung gemacht, und wir erachten das als sinnvoll. Wir akzeptieren, dass im Umgang mit Frauen und Kindern in diesen Zentren spezielle Bedürfnisse zu berücksichtigen sind, und das können wir auch so befürworten. Dies gilt ebenso für die Durchsuchung gemäss Artikel 9: Bei der Durchsuchung sollen minderjährige Asylsuchende speziell behandelt werden. Das ist sinnvoll. Es geht aber, wie gesagt, bei den Artikeln 9 und 25 nicht um eine generelle Thematik des Asylverfahrens, sondern es geht nur darum, wie die Personen in den Zentren behandelt werden. Das möchte ich noch einmal klarstellen; das sind klar andere Aussagen als jene, die meine Vorrednerin gemacht hat.

Ich komme zu Artikel 25a. Dort gibt es eine Minderheit in Bezug auf die Frage, ob der Ausschluss renitenter Personen von allgemein zugänglichen Räumen in den Asylzentren 72 Stunden oder zehn Tage dauern darf. Das ist eine sehr operative Frage, die aber für die nähere Umgebung, sprich für das Quartier, in dem das Zentrum steht, durchaus problematisch sein kann. Sicher ist es eine interessante Lösung, Leute mehr als 72 Stunden, sogar zehn Tage, aus diesen allgemeinen Räumen ausschliessen zu können. Nur, das Resultat wird sein - die Kantone haben uns das auch zurückgemeldet -, dass diese Leute dann einfach das Weite suchen, [PAGE 221] denn[NB]die[NB]Zentren[NB]sind keine geschlossenen Anstalten. Man kann das Zentrum jederzeit verlassen und wieder betreten. Und wenn Leute, die sich nicht gut benommen haben, dann längere Zeit aus allgemein zugänglichen Räumen - sprich Küchen, Aufenthaltsräumen usw. - ausgeschlossen werden, dann werden sie irgendwo anders umherstreifen. Das wird im Quartier sein, und das führt dann entsprechend wieder zu Unstimmigkeiten und Problemen in den Quartieren.

Deshalb bitten wir Sie klar, bei 72 Stunden zu bleiben, um keinen Fehlanreiz für die renitenten Personen zu schaffen. Die Kantone haben uns auch zurückgemeldet, dass das für den Vollzug besser sei.

Zu den weiteren Minderheiten bei den Bestimmungen, in denen es um Arrest und Ausgangssperren geht: Wie gesagt, die Bundesasylzentren sind keine Gefängnisse. Es geht hier nicht um eine Inhaftierung oder um strafrechtliche Massnahmen. Es sind Asylzentren, in denen der Asylvollzug in Ruhe und Ordnung durchgeführt werden soll. Aus diesen Gründen ist es sehr schwierig, zu begründen, warum der Arrest und die Ausgangssperre in den Zentren vollzogen werden soll. Denn ein Arrest oder eine Ausgangssperre müsste dann wieder hoheitlich - Stichwort: Gewaltmonopol - durchgesetzt werden, und das können nicht die Mitarbeitenden des SEM machen. Wir haben in dieser Gesetzgebung den Mitarbeitenden des SEM z.[NB]B. auch nicht erlaubt, eine Waffe zu tragen. Den Vollzug eines Freiheitsentzugs, eines Arrests oder einer Internierung kann nur die Polizei machen. Da müssen wir also klar unterscheiden: Im Zentrum soll das SEM verantwortlich sein, und das SEM soll die Massnahmen ergreifen können. Aber wenn wir dazu übergehen, Bestimmungen zu Ausgangssperren und zum Arrest zu erlassen, dann ist automatisch die Polizei gefordert. Ein SEM-Mitarbeiter kann einen Asylsuchenden nicht mit einer Waffe daran hindern, das Zentrum zu verlassen.

Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass diese zwei Punkte, die eingebracht wurden, Fremdkörper sind, und bitten Sie, dort entsprechend der Mehrheit zu folgen.