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Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Artikel 9 beinhaltet die entscheidende Änderung, die wir in unserer Kommission gegenüber dem Beschluss des Nationalrates vorgenommen haben.

Zuerst zu Absatz 1: Das Einfügen des Begriffes "insbesondere" ist eine redaktionelle Präzisierung. Damit wird unterstrichen, dass die Aufzählung, was alles nachgewiesen werden muss, nicht abschliessend ist. Denn in der Regel wird ein Staat auch weitere Nachweise wie etwa den Zeitpunkt der illegalen Ausfuhr erbringen müssen.

Zu den Absätzen 2 und 3 habe ich keine Bemerkungen. Wir kommen zu Absatz 4, der weiterer Ausführungen bedarf.

Für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers sind die Fristen zentral. Die WBK schlägt Ihnen deshalb vor, in diesem Punkt dem bundesrätlichen Entwurf zu folgen und die Verjährungsfristen bei den vorgesehenen 30 Jahren zu belassen. Die heute in der Schweiz geltenden Verjährungsfristen von 5 Jahren für die Rückforderung gestohlener Güter sind im internationalen Vergleich zu kurz. Es besteht das Risiko, dass die Schweiz für illegale Transaktionen missbraucht wird. Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass die Verjährungsfrist von heute 5 auf international übliche 30 Jahre zu verlängern ist. Dies kam auch in der Vernehmlassung klar zum Ausdruck, indem 14 Kantone für 30 Jahre votierten; 8 Kantone wollten sogar Fristen von 50 Jahren und mehr.

30 Jahre entsprechen einer Generation. Diese Frist ist auch im schweizerischen Recht bereits bekannt, etwa im ZGB in Artikel 662 bei der ausserordentlichen Ersitzung einer Frist von 30 Jahren. In Artikel 30 der Gen-Lex haben wir in diesem Frühjahr vom Parlament ebenfalls eine 30-jährige Verjährungsfrist veranschlagt. Im Weiteren kennt auch das Bundesgesetz über die Archivierung eine solche Frist. Auch im öffentlichen Recht gibt es solche 30-jährigen Fristen; sie [PAGE 552] sind kompatibel zum bestehenden Kulturgütertransferrecht der Europäischen Union. Es wäre nicht zuletzt für die Rechtssicherheit unseres Kunsthandels sinnvoll, wenn sich die Schweiz diesem Standard anschliessen würde.

Die vom Nationalrat auf 15 Jahre festgesetzten Fristen sind im internationalen Vergleich singulär. Selbst dem schweizerischen Privatrecht sind 15-jährige Verjährungsfristen fremd. Es ist nicht sinnvoll, im schweizerischen Recht atypische Verjährungsfristen einzuführen. Falls die Schweiz der Unesco-Konvention mit einer so kurzen Frist beitreten würde, würde dies als zaghaft angesehen. Darum liegen wir mit den 30 Jahren richtig und entsprechen auch dem Umfeld unserer Nachbarländer.