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Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Bei Artikel 8 handelt es sich ebenfalls um redaktionelle Klarstellungen. Zuerst einmal wird gesagt, dass eine Einfuhr erlaubt sein kann, wenn sich ein bestimmtes Kulturgut z. B. in einem von kriegerischen Ereignissen betroffenen Land befindet und dessen Einfuhr deshalb grundsätzlich verboten ist. Weiter wurde die Zweckbestimmung in Buchstabe a entfernt, weil sie bereits im einleitenden Absatz 1 enthalten ist. Die Änderungen sind jedoch primär redaktioneller Art.

Diese Änderung muss übrigens zwecks Übereinstimmung mit dem deutschen Text auch im französischen Text aufgenommen werden: Dort heisst es in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a "à des fins de protection".