preparatory:AB 354001
Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-13
Wortprotokoll
Es geht um die Frage des Flüchtlingsstatus. Die Motion fordert, dass eine Person, die via ein sicheres Land in unser Land kommt, kein Anrecht darauf hat, dass ihr Asylgesuch behandelt wird. Die [PAGE 204] Kommissionsmehrheit und der Bundesrat sind der Meinung, dass der Flüchtlingsstatus einer Person unabhängig davon besteht, ob sie über ein sicheres Land eingereist ist oder nicht.
Es wurde in der Kommission auch über den Wortlaut der Motion diskutiert. Der Text der Motion lautet: "Keine Flüchtlinge sind Personen, die einen sicheren Staat durchquert haben, in dem sie ein Asylgesuch einreichen konnten oder hätten einreichen können." Dieser Wortlaut wurde von der Kommission bemängelt. Damit bin ich sogar einverstanden; man hätte die Motion aus rechtlicher Sicht eigentlich anders formulieren müssen. Denn die Flüchtlingskonvention sagt ja klar, dass der Flüchtlingsstatus nicht davon abhängig ist, woher jemand kommt; das ist selbst für mich einsichtig. Wir haben dann in der Kommission darüber diskutiert, welches die Intention der Motion ist. Die Intention der Motion ist es - das möchte ich an dieser Stelle betonen -, zu erreichen, dass das SEM nicht mehr auf ein Asylgesuch eintritt, wenn die Person über einen sicheren Drittstaat in die Schweiz gereist ist.
Das Kernprinzip der Flüchtlingskonvention ist das Verbot, eine geflüchtete Person in ein Land zurückzuführen, in dem ihr Verfolgung droht. Dieses Kernprinzip möchte diese Motion nicht aushebeln; mit der Argumentation, dies könne man aufgrund des Wortlautes aber vermuten, bin ich einverstanden. Die Minderheit möchte deshalb die Intention der Motion betonen: Es geht darum, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird oder nicht. Dazu möchte ich aus der Praxis zitieren. Das geltende Asylgesetz sieht bereits jetzt vor, dass das SEM nicht auf ein Asylgesuch eintreten muss, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich zuvor aufgehalten hat. Das ist der umgekehrte Fall; die Motion argumentiert von der anderen Seite her. Gemäss aktueller Praxis muss das SEM nicht auf ein Gesuch eintreten, wenn die asylsuchende Person in ein sicheres Land zurückkehren kann; reist sie jedoch vom gleichen sicheren Land aus in die Schweiz ein, muss das SEM auf das Gesuch eintreten. Das verstehe ich nicht. Darin liegt meines Erachtens nach wie vor ein Widerspruch.
In der Kommission konnten wir diesen Widerspruch rein rechtlich, d.[NB]h. von der Flüchtlingskonvention her betrachtet, nicht ganz auflösen. Auch ich konnte diesen Widerspruch in der Zwischenzeit nicht wirklich auflösen. Ich lege Ihnen den Widerspruch nochmals dar: Können Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren, muss die Schweiz nicht auf ihr Asylgesuch eintreten; so steht es in den Unterlagen, das ist nicht meine Erfindung. Kommen sie hingegen aus einem sicheren Land in die Schweiz, muss die Schweiz auf ihr Gesuch eintreten. Vielleicht können Sie diesen Widerspruch auflösen, Herr Bundesrat - ich kann das nämlich nicht.
Ich glaube auch, dass eine Umsetzung der Motion aus Sicht des internationalen Rechts bzw. aus Sicht der Flüchtlingskonvention möglich sein sollte und dass wir die Konvention nicht verletzen würden, wenn wir nicht mehr auf Gesuche von Asylsuchenden eintreten würden, die aus einem sicheren Land einreisen. Vielleicht können Sie mich noch überzeugen, dass es anders ist, aber aus völkerrechtlicher Sicht, Herr Bundesrat, gibt es hier keinen Widerspruch. Meines Erachtens verletzen wir die Flüchtlingskonvention mit dieser Motion in keiner Art und Weise.
Deshalb bitte ich Sie, meiner Minderheit zuzustimmen.