Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-03-18
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-18
Wortprotokoll
Es geht hier um eine etwas technische Materie, die aber von erheblicher Bedeutung ist. Deshalb versuche ich, Ihnen das kurz darzulegen. Es ist so, dass ein Sonderstrafregisterauszug für Personen erstellt wird, die in besonders sensiblen Tätigkeitsbereichen aktiv sind. Es geht hier also insbesondere um Leute, die mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen arbeiten, die sich also als Lehrer oder Kindergärtner oder im Freizeitbereich als Pfadiführer usw. engagieren lassen. Es ist nun die Idee, dass der Sonderprivatauszug den entsprechenden Anstellungsinstanzen die Möglichkeit gibt, zu gewährleisten, dass Personen, die sich sexuelle Delikte mit Kindern haben zuschulden kommen lassen, eben nicht in solchen Berufen eingestellt werden. Damit diese Instanzen davon Kenntnis erhalten, müssen sie den Sonderstrafregisterauszug verlangen, um sicherzustellen, dass keine entsprechenden Vorstrafen bestehen.
Als wir der Vorlage damals zugestimmt haben - ich glaube, es war im Nachgang zur entsprechenden Volksinitiative -, haben wir aus rechtsstaatlichen Gründen festgelegt, dass diese Massnahme, also ein Eintrag in dieses Register und ein entsprechender Ausweis im Sonderstrafregisterauszug, erst nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils erfolgen soll. Das ist aus rechtsstaatlicher Sicht natürlich richtig, denn solange keine Verurteilung vorliegt, gilt die betreffende Person als unschuldig. Das bringt aber den Nachteil mit sich, dass zwischen erstinstanzlicher Verurteilung und Rechtskraft des Urteils aus dem Sonderstrafregister nicht ersichtlich ist, dass ein entsprechendes Verfahren und mögliches Urteil oder schon ein erstinstanzlich gefälltes Urteil vorliegt. Das führt dazu, dass Schulen beispielsweise Lehrpersonen einstellen, gegen die aktuell nicht nur ein[NB]Verfahren[NB]mit[NB]Bezug[NB]auf[NB]solche[NB]Delikte[NB]läuft, sondern schon ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Das ist natürlich unbefriedigend.
Jetzt muss man zwischen zwei Aspekten abwägen: Auf der einen Seite legen die rechtsstaatlichen Überlegungen nahe, dass man wartet, bis eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt, denn vorher gilt die Unschuldsvermutung. Auf der anderen Seite geht es um den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere um den Schutz von Kindern und Jugendlichen, damit sie nicht in Kontakt mit Personen kommen, die in einem entsprechenden Strafverfahren stehen respektive schon einmal erstinstanzlich verurteilt worden sind. Hier sind wir nun der Meinung, dass das zweite Interesse wichtig ist, es also ein Schutzinteresse von Kindern und Jugendlichen gibt und deshalb diese Lücke geschlossen werden soll. Im Sonderprivatauszug soll also auch ersichtlich sein, dass jemand in einem entsprechenden Strafverfahren steht respektive erstinstanzlich verurteilt worden ist.
Die Kommission ist der Meinung, dass es zwar tatsächlich aus rechtsstaatlicher Sicht etwas heikel ist, eine entsprechende Änderung vorzunehmen, dass aber, wie gesagt, der Schutz von Kindern und Jugendlichen vorgehen muss. Es gibt auch andere Bereiche, die Einschränkungen für beschuldigte Personen, die in einem Strafverfahren stehen, vorsehen, insbesondere die Untersuchungshaft, die auch angeordnet wird - zum Beispiel zum Schutz des Verfahrens oder[NB]zum[NB]Schutz[NB]der[NB]Öffentlichkeit vor einem mutmasslichen Täter -, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch die Unschuldsvermutung gilt. Insofern ist die Kommission der Meinung, dass dies auch kein Novum oder keinen allzu starken Eingriff in die Verfahrensrechte des Beschuldigten darstellt.
Entsprechend beantragt Ihnen die Kommission mit dem doch klaren Stimmenverhältnis von 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen.