Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-06-13
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-13
Wortprotokoll
Zunächst ist festzuhalten, dass das, was Herr Wicki vorschlägt, eine Möglichkeit ist, die im Laufe dieses Verfahrens auch diskutiert wurde. Wir müssen uns selbstverständlich damit auseinander setzen. Allerdings müsste über Artikel 12bis Absatz 3 des Antrages Wicki noch speziell diskutiert werden, ebenso über Artikel 12bis Absatz 4. Das gehört nach meinem Verständnis nicht notwendig ins Konzept hinein.
Welches Organ soll zuständig sein? Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Im Laufe des Verfahrens wurden die Alternativen diskutiert,
1. ob das EJPD, also das Departement, darüber entscheiden soll;
2. ob die Begnadigungskommission des Parlamentes die richtige Stelle sei;
3. ob eine spezielle Kommission zu begründen sei. Dafür gab es so etwas wie zwei Varianten: eine spezielle Kommission des Parlamentes - das ist ungefähr der Weg, den uns Herr Wicki vorschlägt, allerdings eleganter - oder eine spezielle Kommission, die der Bundesrat einsetzt.
Auch diskutiert, aber relativ rasch verworfen wurde die Frage, ob ein Gericht die richtige Instanz sei. Ein Gericht ist nach meiner Auffassung - obwohl die Kommission das nicht im Einzelnen diskutiert hat; für sie war das klar - nicht geeignet, Feststellungen dieser Art ausserhalb der Rechtsmittelverfahren, ausserhalb der Revision zu treffen. An einer Stelle heisst es sogar, das sei für ein Gericht unzumutbar. Wenn Sie Artikel 7 Absatz 3 betrachten, so sehen Sie, dass das derartige Ermessenskriterien sind, dass man hier schlecht ein Gericht einsetzen kann. Das dürfte so vernünftig sein.
Zur Begnadigungskommission: Gegen den Antrag Wicki sprechen meines Erachtens mindestens vier Bedenken. Aufgrund dieser Bedenken bin ich der Meinung - obwohl dieser Antrag in der Kommission nicht vorgelegen hat -, wir sollten dem Antrag der Kommission folgen, dem Beschluss des Nationalrates.
1. Sachlich geht es bei diesem Entscheid eben gerade nicht um eine Begnadigung, eben gerade nicht um eine Gnade, also nicht um das, was die Begnadigungskommission normalerweise macht. Es geht nicht um den Erlass einer rechtskräftigen Strafe. Es geht nicht um eine Gesamtbeurteilung der Verhältnisse des Verurteilten, seiner Beweggründe usw. Das ist gerade nicht Gegenstand dieses Entscheides; es geht wie eingangs dargestellt nur um die blosse Prüfung der erwähnten drei Kriterien. Es geht - noch einmal - insbesondere nicht um die persönliche Würdigung der Verhältnisse. Wir dürfen also nicht jemanden einsetzen, der sich ins Jahre 1942 zurückversetzt und überlegt, ob damals richtig entschieden worden sei oder nicht. Es geht um etwas anderes: um die Rehabilitation aus heutiger Sicht - Artikel 1 Absatz 2.
2. Ich habe Bedenken, ob jetzt dieser Vorschlag für diese Kommission zu einer parlamentswürdigen Lösung führe. Sie müsste ein Verfahren mit Anhörung durchführen. Das kostet einmal erhebliche Zeit, ist an sich artfremd und belastet im Übrigen das Parlament. Wir müssen sehen, das könnte eine zusätzliche Belastung geben, auch wenn ich sie nicht übertreiben möchte: Die Akten sprechen von etwa zehn Verfahren pro Jahr, aber immerhin.
3. Es besteht eine gewisse Gefahr, dass diese Verfahren, wenn sie in der Hand einer politischen, parlamentarischen Kommission liegen, politisiert werden. Das ist kein "souveräner, letztlich politischer Gnadenerlass". Das ist es eben [PAGE 575] gerade nicht, sondern ein rechtlich stark eingegrenzter Einzelakt.
4. Damit greife ich auf den Artikel 12bis Absatz 4 vor - Herr Wicki hat dieses Problem natürlich gesehen -, auf das Problem des Weiterzuges nach Strassburg. Mindestens ist es nicht ausgeschlossen, dass irgendeinmal jemand versucht, in Strassburg eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid der Parlamentskommission einzureichen. Man kann argumentieren, das sei ein so genannt "zivilrechtliches" Verfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK. So von vornherein falsch ist dieses Argument nicht, und darüber müsste dann ja Strassburg entscheiden - so oder anders - und nicht wir. Wir hätten damit mindestens einmal ein derartiges Verfahren, und das ist keine erfreuliche Perspektive. Das Bundesgesetz kann das nicht ausschliessen, das ist ja völlig klar. Dieser Artikel 12bis Absatz 4 kann das nicht ausschliessen, das hätten wir so oder anders.
Was Ihnen die Kommission wie der Nationalrat vorschlägt, ist eine Lösung, wie wir hoffen, auf möglichst kleinem Feuer, das ist der Sinn der Übung: nur eine Bundesratskommission, möglichst unpolitisch - das liegt in der Hand des Bundesrates -, ein Verwaltungsorgan mit nur drei Mitgliedern, möglichst eines davon ein Historiker oder eine Historikerin, sodass man nicht noch Experten beiziehen muss, sondern dass man das sparen kann, das Verfahren vereinfachen kann, zugeschnitten auf die sehr beschränkte Aufgabe dieser Rehabilitation. Das ist der Weg, den Ihnen die Mehrheit vorschlägt.
Ich bitte Sie, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.