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AB 355851

Blunschy Dominik · Nationalrat · Schwyz · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-05-06

Wortprotokoll

In Entwurf 1 Artikel 21 Absatz 3 fordert eine Minderheit Fivaz Fabien die Streichung der befristeten Geltungsdauer von 14 Jahren. Die Kommission sprach sich mit 15 zu 8 Stimmen für die befristete Geltungsdauer aus. Die Programmvereinbarungen sollen innert nützlicher Frist zur Verbesserung der Kinderbetreuung beitragen.

Zur Änderung anderer Erlasse und somit zum Familienzulagengesetz: Zwei Minderheiten Heimgartner beantragen, die Änderung des Familienzulagengesetzes gänzlich zu streichen oder einen Artikel 3 Absatz 2bis zu schaffen, der die Einführung der Betreuungszulage den Kantonen optional überlässt. Mit einer Mehrheit von 14 zu 10 Stimmen beantragt Ihnen die WBK-N, hier keine Freiwilligkeit einzuführen, die, über die ganze Schweiz gesehen, neue Chancenungerechtigkeiten schaffen würde.

Eine Minderheit Balmer möchte in Artikel 2 Absatz 3 und weiteren Bestimmungen nicht nur die institutionelle Kinderbetreuung, sondern auch diejenige durch Drittpersonen regeln. Das würde einen eigentlichen Paradigmenwechsel bedeuten. Gemäss Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren würde dies die Kantone im Vollzug vor grosse Probleme stellen. Die Kommission hat diese Idee deshalb mit 14 zu 10 Stimmen verworfen.

Eine weitere Minderheit Balmer will in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c nicht nur die Erwerbstätigkeit als Bedingung formulieren, sondern einen Mindestbeschäftigungsgrad regeln. Dazu soll in Artikel 5 Absatz 2quater eine Schranke von 180 Stellenprozenten eingeführt werden, unter welcher der Bundesrat die Einzelheiten regeln soll. Die Mehrheit der Kommission verweist darauf, dass die Umsetzung und Kontrolle einer solchen Regelung äusserst kompliziert wären, was auch in der Debatte im Ständerat hervorgehoben wurde. Die WBK-N will hier keine unnötige, aufwendige Kontrollbürokratie schaffen. Zudem würden Personen mit Care-Pflichten gegenüber Kindern mit Behinderungen oder ihren Eltern benachteiligt. Auch die Regelung für Eltern in Aus- oder Weiterbildung[NB]müsste angepasst werden. Die WBK-N beantragt deshalb mit 14 zu 10 Stimmen, diesen administrativen Mehraufwand zu verhindern.

Eine Minderheit Prelicz-Huber will die Betreuungszulage verlängern. Anstatt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres soll das Gesetz bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit gelten. Dies lehnte die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen ab.

Eine Minderheit Heimgartner will die Bedingung des Ständerates aufrechterhalten, wonach die Betreuung in einer Landessprache zu erfolgen hat. Das würde jedoch neue Probleme schaffen, da beispielsweise auch die Gebärdensprache keine offizielle Landessprache ist.

Eine Minderheit Prelicz-Huber will in Artikel 5 Absatz 2bis festlegen, dass die Elternbeteiligung 10 Prozent des Einkommens nicht übersteigen darf. Damit wird eine Forderung der Kita-Initiative aufgenommen. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit 17 zu 8 Stimmen ab.

Eine Minderheit Heimgartner will in Artikel 5 Absatz 2ter die Beiträge für Kinder mit Behinderungen auf den maximal zweifachen Betrag beschränken. Mit 17 zu 8 Stimmen beantragt die Mehrheit, diesen Betrag auf das maximal Dreifache zu erhöhen, was der Kostenrealität entspricht. Der Maximalbetrag kann nur gesprochen werden, sofern der tatsächliche Mehraufwand dies rechtfertigt.

Eine Minderheit Prelicz-Huber will in Artikel 5 Absatz 2quinquies anderthalbfache Beträge für Kleinkinder unter 18 Monaten ermöglichen. Die Kommission lehnt dies mit 17 zu 8 Stimmen mehrheitlich ab.

Ich komme zu Kapitel 3. Eine Minderheit Balmer will in Artikel 16 Absatz 1 eine paritätische Finanzierung mit optionaler Beteiligung der Kantone festlegen. Mit 14 zu 10 Stimmen lehnt es die Kommission ab, hier in die Hoheit der Kantone einzugreifen. [PAGE 612]

Eine Minderheit Prelicz-Huber verlangt die Einführung eines Bundesbeitrages bei der Betreuungszulage. Die Kommission folgte hier mit 17 zu 8 Stimmen jedoch dem Modell des Ständerates. Der Bund soll über Programmvereinbarungen unterstützen. Die Betreuungszulage ist Sache der Kantone.

Ich komme noch zu Kapitel 5. Gemäss dem Ständerat und dem Minderheitsantrag Heimgartner zu Artikel 24 Absatz 5 soll die Betreuungszulage nur an Eltern ausbezahlt werden, die ihre Kinder in der Schweiz betreuen lassen. Da diese Einschränkung gemäss Bundesrat gegen die Koordinierungsregeln des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des EFTA-Übereinkommens verstösst und zu Divergenzen und einem Rechtsstreit zwischen der Schweiz und der EU[NB]bzw.[NB]der[NB]EFTA[NB]führen könnte, erachtet es die Kommissionsmehrheit als zielführender, hier keine Einschränkung zu machen.

Schliesslich empfiehlt Ihnen die WBK-N mit 15 zu 10 Stimmen, auch die Familienzulagen in der Landwirtschaft anzupassen und den Minderheitsantrag Heimgartner auf Streichung der Änderung abzulehnen.

[VS]