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David Eugen · Ständerat · 2003-06-17

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Es ist tatsächlich so, dass ich am vergangenen Freitag beim Schweizerischen Verband der Bürgergemeinden und Korporationen in Bad Ragaz ein Referat über das Bürgerrecht halten konnte; und ich hatte insbesondere auch die Gelegenheit, mit den Vertretern der Bürgergemeinden im Plenum zu diskutieren und persönlich mit ihnen über diese Vorlage zu sprechen. Ich habe wahrgenommen, dass gegenüber dem Beschwerderecht Vorbehalte bestehen, und zwar insbesondere deswegen, weil damit nach Ansicht des Bürgergemeindeverbandes die demokratischen Entscheide, die in Bürgergemeinden gefällt werden, infrage gestellt werden könnten. Ich möchte für diese Bedenken wirklich Verständnis aufbringen. Ich finde, wir stehen hier in einem Konfliktfall: auf der einen Seite das Demokratieprinzip, auf der anderen Seite aber auch das Rechtsstaatsprinzip. Ich möchte eine Lösung suchen, die es uns ermöglicht, mit beiden Prinzipien zu leben, und bei der beide verwirklicht sind.

Ich schliesse mich den grundsätzlichen Überlegungen der Minderheit und insbesondere auch denjenigen des Bundesrates an, was die Frage des Rechtsstaates anbelangt. Jene Damen und Herren, die es so sehen, dass Entscheide von Bürgerversammlungen in einem rechtsfreien Rahmen stattfinden, sehen das nach meiner Meinung nicht richtig. Auch Bürgerversammlungen entscheiden im Rahmen des Rechtsstaates Schweiz und müssen diese Rechtsordnung beachten. Es ist übrigens auch keineswegs ungewöhnlich, dass Bürgerversammlungsentscheide vor den Richter gezogen werden können. Das können beispielsweise Wahlentscheide sein; wenn eine Bürgerschaft wählt, kann ein solcher Entscheid angefochten werden. Es können Planungsentscheide sein; auch Einzonungsentscheide können bis vor Bundesgericht angefochten werden. Es ist also nicht an sich etwas absolut Ungewöhnliches, dass sich auch Entscheide einer Bürgerversammlung in einer rechtsstaatlichen Ordnung, in einem rechtsstaatlichen Rahmen, abspielen sollen und müssen.

Das Problem, vor dem wir hier stehen, ist Folgendes: Die beiden Normen, nämlich die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot, werden heute vom Bundesgericht so gehandhabt, dass auf Beschwerden nur eingetreten wird, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse vom Beschwerdeführer nachgewiesen wird. Diese Kammer hat im Jahre 1998 bei der Revision der Bundesverfassung entschieden, dass man das nicht mehr so haben möchte bezüglich des Willkürverbotes.

Man hat hier ausdrücklich geäussert, dass die Verletzung des Willkürverbotes an sich selbst ein Rechtstitel ist, damit jemand legitimiert ist, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Wie wir alle wissen, steht es so nicht ausdrücklich in der Verfassung. Das Bundesgericht hat sich nachher nicht an diese Auslegung des Ständerates und der Bundesversammlung gehalten, sondern ist bis heute generell in seiner Praxis der Meinung, wo kein rechtlich geschütztes Interesse sei, gebe es keine Legitimation, und bei Willkür bestehe an sich noch kein Anspruch auf Rechtsschutz. Das ist der heutige Zustand. Weil er so ist, müssen wir das jetzt im Gesetz wirklich ausdrücklich sagen, wenn wir willkürliche Entscheide einer Justizkontrolle unterwerfen wollen.

Der bundesrätliche Entwurf bewegt sich, was die Rechtsstaatsfrage anbelangt, völlig auf der Basis jenes Entscheides des Ständerates von 1998 zur Bundesverfassung. Es wäre eigentlich sehr konsequent - auch gegenüber dem Bundesgericht -, wenn wir das jetzt hier im vollen Umfang bestätigen würden.

Ich sehe aber andererseits das Demokratieprinzip und bin sicher in diesem Punkt - da gebe ich Kollege Reimann Recht - auch durch die Versammlungen der Bürgergemeinden für die Bedeutung dieses Prinzips sensibilisiert worden. Da komme ich zum Schluss, dass wir jetzt mit dieser Gesetzesrevision nicht vonseiten der Justiz in den Ermessensbereich der Bürgergemeinden eingreifen lassen sollten, soweit sie ein faires und rechtsstaatlich ordnungsgemässes Verfahren durchführen, das nicht diskriminierend und nicht willkürlich ist.

Mit anderen Worten: Der Zusatz, den ich Ihnen im Antrag zu Artikel 51a vorschlage, ist darauf ausgerichtet, die Kognitionsbefugnis, d. h. die Überprüfungsbefugnis, des Bundesgerichtes in jenen Fällen, in denen es um die Überprüfung kommunaler oder kantonaler Volksentscheide bezüglich Einbürgerungen geht, auf die Frage der Durchführung eines fairen und rechtsstaatlich ordnungsgemässen Verfahrens zu beschränken. Absatz 3 des Entwurfes des Bundesrates sieht vor, dass in den kantonalen Verfahren mindestens die gleichen Regeln gelten müssen wie beim Bundesverfahren. Das würde dann bedeuten, dass das, was in Absatz 1 an Einschränkung in Bezug auf die Kognition gesagt ist, selbstverständlich auch für die kantonale Mindestregel massgebend wäre.

Ich möchte Sie einladen, grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip zu folgen und daher den Antrag der Mehrheit, die hier überhaupt keine Überprüfung möchte, abzulehnen. Aber wenn Sie zusätzlich den demokratischen Bedenken entgegenkommen wollen, was ich richtig finde, bitte ich Sie, diese Ergänzung in Artikel 51a Absatz 1 beizufügen.