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Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2025-05-07

Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-05-07

Wortprotokoll

Mit meiner Motion will ich den Bundesrat beauftragen, die gesetzlichen Grundlagen dergestalt zu ändern, dass der Bund den Beitrag an Kantone für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) in grösserem Umfang oder ganz streichen kann, wenn die Vorgaben zur Bedarfssteuerung generell und/oder zur schweizweiten Spitalplanung nicht eingehalten werden. Einzelne Kostendämpfungsmassnahmen, ja sogar die Kostenbremse-Initiative der Mitte, hatten einen schweren Stand im Parlament und vor dem Volk. Deshalb bin ich der Meinung, dass jetzt systemische Massnahmen geprüft werden müssen.

Ende 2023 gab es laut Bundesamt für Statistik in der Schweiz 275 Spitäler an 596 Standorten, also durchschnittlich etwa 10 Spitäler pro Kanton. "Jedem Tälchen sein Spitälchen" ist ein bekannter Systemfehler hierzulande: Mit Hinweis auf Verfassung und Föderalismus wird das Problem der Überversorgung im stationären Bereich aber nicht adäquat angegangen. Bei kritischen parlamentarischen Vorstössen verweist der Bundesrat in der Regel auf die Zuständigkeit der Kantone für die Gesundheitsversorgung. Die Kantone verantworten aber massgeblich auch die Über- und Fehlversorgung sowie deren Kostenfolge für die Prämienzahler. Der Bund sollte deshalb vertieft prüfen und via finanzielle Anreize korrigierend eingreifen.

Die bisherigen Arbeiten des Bundesrates, z.[NB]B. die Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung im Juni 2021 - damals wurden die Kriterien zur Spitalplanung weiter vereinheitlicht - und die Einführung der Beschwerdemöglichkeit für Versicherer bei der Spitalplanung im Herbst 2022, zeigen den richtigen Weg. Schlussendlich sind das jedoch Einzelmassnahmen, welche die Kantone verantworten.

Der systemische Ansatz meiner Motion setzt bei den Transferzahlungen an die IPV an. Dass die IPV gemäss Artikel 65 KVG den versicherten Personen zustehen, will ich nicht verändern. Der aktuelle Betrag von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ebenfalls klar geregelt; dieser wird ja dann an die Kantone überwiesen. Was ich ändern will, ist die Bedingung der Zahlung an die Kantone. Diese soll nur erfolgen, wenn der oder die entsprechenden Kantone die Bundesvorgaben an die schweizweite Spitalplanung und Zulassungssteuerung einhalten. Damit muss auch die Höhe des Betrages definiert werden. Ich sehe weder eine Ungleichbehandlung noch eine Unmöglichkeit, das zu lösen, denn das Prinzip soll einfach sein: Wenn die Hausaufgaben und die Spitalplanung gemacht sind, dann ist die Prüfung bestanden, und der Beitrag an die IPV wird im bisherigen Rahmen bezahlt. Wenn die Hausaufgaben nicht gemacht werden, dann ist die Prüfung nicht bestanden, und es sind die Konsequenzen zu tragen: Der Kanton muss selbst bezahlen. Dies schränkt im Übrigen die Handlungsfreiheit der Kantone nicht ein. Wollen sich ein oder mehrere Kantone nicht an die Spitalplanung halten, steht es diesen immer noch frei, den potenziell tieferen Betrag des Bundes aus der eigenen Tasche auszugleichen.

Die Vermischung von Zuständigkeiten, die bei der IPV vorhanden ist, verletzt das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz. Im Volksmund heisst das: Wer zahlt, befiehlt. So banal dieses Konzept auch ist, so oft wird die fiskalische Äquivalenz verletzt, wie etwa hier bei der IPV. Die Kantone sind für die Gesundheitsversorgung zuständig, der Bund kann kaum auf die Kostenentwicklung Einfluss nehmen, ausser mit der Annahme dieser Motion. Damit würde ein Anreiz oder eine Vorgabe bestehen, das Angebot am Bedarf auszurichten, damit die Kostenverantwortung von den Kantonen übernommen und auch ein Beitrag an die Kostendämpfung geleistet wird.

Staatliche Unterstützung in Form der IPV hat den Preis der staatlichen Intervention, und in diesem Fall ist die Intervention notwendig. Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Motion.