Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-06-02
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-06-02
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Es geht hier um die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe, also um die Frage, wie die lebenslange Freiheitsstrafe ausgestaltet werden soll. Diese Frage geht zurück auf die Motion Caroni 20.4465, welche die Reform angeregt hat. Die Motion wurde angenommen, weshalb die entsprechenden Arbeiten aufgenommen worden sind.
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich mit der Vorlage beschäftigt und schlägt Ihnen Folgendes vor. Bei Punkt eins geht es um die Frage, wann jemand im Rahmen der Verbüssung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden kann. Die bedingte Entlassung bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist eigentlich ein Paradox, weil die lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich lebenslang verbüsst wird. Deshalb fragen mich Laien auch immer wieder: Stimmt es, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nicht lebenslang verbüsst wird? Die Antwort ist: Nein, die lebenslange Freiheitsstrafe wird grundsätzlich lebenslang verbüsst, aber es gibt nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit, die bedingte Entlassung ins Auge zu fassen.
Das ist aber kein Automatismus wie die Entlassung nach Verbüssung einer bestimmten Freiheitsstrafe. Wenn Sie zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden, dann muss man Sie spätestens nach zehn Jahren aus der Haft entlassen. Die lebenslange Freiheitsstrafe gibt die Möglichkeit, jemanden lebenslang im Strafvollzug zu belassen. Nach einer gewissen Zeit - heute nach 15 Jahren - wird aber geprüft, ob eine bedingte Entlassung möglich ist, und das hat vor allem auch mit der Prognose in Bezug auf das Verhalten der betreffenden Person zu tun. Es ist aber, wie gesagt, durchaus möglich, dass diese Prognose negativ ausfällt, und zwar auch in Zukunft oder über längere Zeit hinweg. Dann kann jemand im Extremfall eine Freiheitsstrafe auch tatsächlich lebenslang verbüssen.
Der erste Punkt, mit dem wir uns beschäftigt haben, betrifft just diesen Moment der ersten Überprüfung der Prognose eines zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten. Heute findet diese nach 15 Jahren statt. Zum Vergleich: Bei der maximalen endlichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren ist die Überprüfung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der zu verbüssenden Zeit möglich, also nach 13,3 Jahren. Wir finden, dieser Unterschied von einem Jahr und sieben Monaten zwischen einer zwanzigjährigen und einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist nicht gerechtfertigt respektive nicht schuldadäquat, weil das Verschulden bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe natürlich sehr viel schwerer wiegt. Das Hauptdelikt, für das eine solche Strafe überhaupt denkbar ist, ist in der Regel Mord. Deshalb sind wir der Meinung, es bedarf hier einer Anpassung. Der Vorschlag ist, dass diese Anpassung von heute 15 auf 17 Jahre festgesetzt wird. Das heisst, nach 17 Jahren wird zum ersten Mal überprüft, ob eine bedingte Entlassung infrage kommen kann. Aber,[NB]wie[NB]gesagt,[NB]das[NB]ist[NB]kein Automatismus, das ist einfach der Moment, in dem eine bedingte Entlassung überhaupt infrage kommt.
Der zweite Punkt betrifft das sogenannte Arbeitsexternat, also die Möglichkeit, ausserhalb der Anstalt einer Arbeit nachzugehen. Bisher gab es hierzu für die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Personen keine Regelung, und wir sind der Meinung, dass es deshalb zweckmässig ist, diese vorzunehmen respektive dies zu korrigieren. Was auch wichtig zu wissen ist: Zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Personen blicken natürlich in eine wenig Perspektiven bietende Zukunft. Sie haben, ganz einfach gesagt, nichts oder fast nichts mehr zu verlieren und können daher auch etwas ungemütlich werden. Wenn man dann die Möglichkeit hat, mit einem solchen Arbeitsexternat den Leuten Hoffnung auf eine gewisse, wenn auch nur minime Veränderung ihrer Haftsituation in eine positive Richtung zu geben, dann kann das für die Steuerung solcher Leute innerhalb einer Anstalt sehr wichtig sein. Wir möchten Ihnen deshalb vorschlagen, dass nach 13 Jahren die Möglichkeit[NB]des[NB]Arbeitsexternats bestehen soll - auch hier müssen dann im konkreten Fall Aspekte der Sicherheit usw. beurteilt werden.
Ein weiterer Punkt ist die Frage, wie das Verhältnis zwischen lebenslänglicher Freiheitsstrafe und Verwahrung einzustufen ist. Das ist heute eigentlich ein Paradox. Im Schweizer Strafrecht gibt es das System, dass jemand zunächst zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Verwahrung nach dem Verbüssen der Strafe einsetzt. Das funktioniert hier nicht, weil die Konstruktion einen logischen Fehler enthält. Jemand kann, wie gesagt, nur dann aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe entlassen werden, wenn es in Bezug auf sein Legalverhalten eine günstige Prognose gibt. Gibt es eine günstige Prognose, können Sie die Person nicht[NB]gut[NB]verwahren,[NB]weil[NB]die Verwahrung ja davon abhängt, dass keine günstige Prognose vorliegt. Bleibt die Prognose ungünstig, kommt die Person nicht aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe heraus und damit auch nicht in die Verwahrung.
Jetzt soll dieser Übertritt gemäss dem Entwurf des Bundesrates also nach 25 Jahren vorgenommen werden. Hat jemand also 25 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst und wird zusätzlich eine Massnahme ausgesprochen, nämlich die Verwahrung, wechselt er dann in die Verwahrung. In der Kommission habe ich die Frage gestellt, was das eigentlich soll; denn letztlich ist es ein eher theoretisches Problem, ob Sie eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen oder sich in Verwahrung befinden. Normalerweise geschieht das am gleichen Ort. Es ist also mehr eine Frage des Titels. Wir wurden dann aber darüber aufgeklärt, dass es besondere Einrichtungen für Verwahrte geben soll. Verwahrte seien eben etwas anders zu behandeln, da sie sehr lange im Vollzug blieben und sehr viele von ihnen aus Sicherheitsgründen eben nie entlassen würden. Das heisst, dass das Alter im Strafvollzug hier zum Beispiel ein Thema ist. Deshalb muss auch über spezielle Einrichtungen diskutiert werden. Das heisst zusammengefasst: Mit dieser neuen Regelung hat ein Verwahrter, der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Möglichkeit, nach 25 Jahren quasi die Anstalt zu wechseln, wenn Sie so wollen.
Dann erwähne ich noch einen letzten Punkt, der in der Praxis keine grosse Rolle spielt; deshalb schlagen wir vor, ihn [PAGE 365] abzuschaffen. Bis jetzt war es möglich, nach zwei Dritteln der Verbüssung einer endlichen Freiheitsstrafe bedingt entlassen zu werden. Das ist sehr häufig der Fall, nämlich nach 15 Jahren für lebenslänglich Verurteilte respektive neu, gemäss Entwurf des Bundesrates, nach 17 Jahren. Es gibt auch die sogenannte ausserordentliche bedingte Entlassung, die theoretisch nach zehn Jahren möglich ist. Diese findet in der Praxis praktisch keine Anwendung. Soweit ich weiss, können dazu höchstens extreme gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden, also beispielsweise, wenn jemand aufgrund eines Krebsleidens nur noch wenige Monate zu leben hat. Dann sagt man: Okay, den können wir für die paar Monate noch entlassen. Ansonsten spielt das keine Rolle. In der Praxis kann auf solche Situationen auch mit Hafterleichterungen und Ähnlichem reagiert werden. Deshalb ist die Kommission für Rechtsfragen der Meinung, dass diese Passage gemäss Entwurf des Bundesrates ersatzlos gestrichen werden kann.
Alle von mir erwähnten Anpassungen erfolgen analog dazu im Jugendstrafgesetz.
Alle diese Änderungen waren in der Kommission nicht bestritten, und es gibt meines Wissens weder Minderheitsanträge noch Einzelanträge. Umstritten ist einzig die Frage des Übergangs vom alten Recht zum neuen Recht. Ich weiss nicht, ob ich mich dazu schon äussern soll. Machen wir das nachher? Gut, so viel in dem Fall zum Eintreten.