Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-06-02
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-06-02
Wortprotokoll
Hier geht es um eine Frage des Zivilrechts, namentlich um den Schutz von Immobilieneigentümern vor Hausbesetzungen. Ich kann Ihnen hier gerne auch noch meine Interessenlage mitteilen. Ich bin Standesvertreter des Kantons Zürich und damit auch der Stadt Zürich, wo sich ab und zu solche Hausbesetzungen abspielen, und deshalb ist mir sehr bewusst, dass hier ein bestimmter Handlungsbedarf besteht.
Eigentlich müsste der nicht bestehen. Es gibt die Eigentumsgarantie in der Verfassung. Immobilieneigentümer haben gewissermassen von Verfassung wegen den Anspruch, dass ihr Eigentumsrecht geschützt wird. Das heisst, ein Immobilieneigentümer müsste eigentlich selbstständig entscheiden können, wer seine Liegenschaft bewohnen respektive wer sie vor allem nicht bewohnen soll.
In der Praxis ist es heute sehr schwierig, das Recht eines Immobilieneigentümers, dass seine Immobilie nicht besetzt wird, durchzusetzen. Er kann die Besetzer selber vertreiben, was erstens nicht immer ganz einfach und zweitens auch rechtlich etwas riskant ist, wenn man selber Hand anlegt. Ansonsten steht ihm zwar ein Verfahren zur Verfügung, aber das ist sehr aufwendig, und es scheitert vor allem daran, dass die Täter oft nicht namentlich bekannt sind. Sie können kein Verfahren durchführen gegen Personen, die namentlich nicht bekannt sind. Die Personen wechseln zudem häufig, denn sehr oft besetzen unterschiedliche Personen diese Liegenschaften.
Das führt dazu, dass die Behörden in Städten wie eben Zürich gegenüber solchen Hausbesetzungen im eigentlichen Sinne kapituliert haben. Das heisst, in der Praxis bekommen Sie keine Hilfe, weder vom Staat noch von der Polizei. Es besteht, wenn Sie so wollen, die Situation, dass Hausbesetzungen beispielsweise in der Stadt Zürich toleriert werden, was ich ein ausserordentliches Ärgernis finde. Ich finde es nicht nur ein Ärgernis, sondern damit wird das Recht auf die freie Ausübung des Eigentums nicht mehr geschützt respektive unterwandert. [PAGE 368]
Ich bin Präsident des Kaufmännischen Verbandes. Wir haben selber eine grosse Liegenschaftsgesellschaft. Wir haben in der Stadt Zürich eine Immobilie. Darin war unser Verbandssekretariat. Wir zügelten das Verbandssekretariat, und damit stand das Haus zur Verfügung. Wir wollten dort ein neues Haus bauen, um notabene günstige Mietwohnungen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund rechtlicher Probleme, die man beim Bauen hat, verzögert sich der Bau jetzt seit ungefähr fünf Jahren. Wir sind nun genötigt, während fünf Jahren eine Zwischennutzung in irgendeiner Weise zu organisieren, teilweise unter Inkaufnahme von Kosten, nur um zu verhindern, dass die Liegenschaft besetzt wird. Denn die Polizei sagt, dass man von dem Moment an, wo sie besetzt werde, leider nichts mehr tun könne, das gehe sie nichts mehr an. Diesen Missstand zu beheben, ist Ziel dieser Vorlage und Ziel der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen.
Wie wollen wir das erreichen? Artikel 926 des Zivilgesetzbuches besagt, dass man sofort nach Kenntnisnahme einer solchen Besetzung handeln muss. Wir sind der Meinung, dass das etwas ausgeweitet werden solle, d.[NB]h., dass der Hauseigentümer nach Kenntnisnahme innert angemessener Frist handeln müsse. Das wäre die Änderung.
Weiter soll in Artikel 260a der Zivilprozessordnung neu verankert werden, dass sich der Hauseigentümer um eine gerichtliche Verfügung bemühen kann und dass diese gegen eine unbestimmte Personengruppe gelten soll. Er muss nicht mehr sagen, es handle sich um Hausbesetzer A, B und C, sondern er kann sagen, dass diejenigen, die sein Haus besetzen, dieses zu verlassen hätten. Diese Verfügung kann auf dem Grundstück angebracht und in einem raschen Verfahren durchgesetzt werden.
Das sind die Änderungen, die wir beantragen, um die Situation in Zusammenhang mit Hausbesetzungen massgeblich verbessern zu können. Man wird damit das Problem nicht ganz lösen können. Man gibt aber den Hauseigentümern immerhin ein gewisses Instrumentarium in die Hand und lässt sie nicht gänzlich im Stich, wie das nach heutigem Recht bzw. nach heutiger Rechtsdurchsetzung der Fall ist.
Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 9 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen vor, auf die Vorlage einzutreten und sie in der entsprechenden Form anzunehmen.