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Dettling Toni · Ständerat · 2003-06-17

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Meines Erachtens ist dieses Beschwerderecht, nebst der Voraussetzung für die Einbürgerung der dritten Generation, der eigentliche politische Kernpunkt der ganzen Bürgerrechtsrevision. Im Grunde - etwas vereinfacht gesagt - geht es nämlich um die Frage, ob gegen Einbürgerungsentscheide, die vor allem an der Urne gefällt werden, die Möglichkeit einer so genannten Willkürbeschwerde gemäss Artikel 51a eingeführt werden soll oder nicht.

Ich will hier klar vorausschicken, dass ich gegen die bereits in den Artikeln 50 und 51 vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten nichts einzuwenden habe. Sie sind richtig und notwendig, da in jedem Fall ein korrekter Verfahrensablauf gegeben sein muss. Ob die Beschwerdemöglichkeit gemäss Artikel 51a, also die so genannte Willkürbeschwerde, neu eingeführt werden soll, ist dagegen eine rechtlich heikle und politisch hochsensible Frage.

Meines Erachtens sprechen drei Gründe gegen ein solches Beschwerderecht:

1. Das Bundesgericht hat es in konstanter Rechtsprechung abgelehnt, auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde ein solches Beschwerderecht zuzulassen. Als Begründung für sein Nichteintreten hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung bestehe, und wo kein Rechtsanspruch bestehe, gebe es auch keine staatsrechtliche Beschwerde. Gerade deshalb soll ja mit Artikel 51a eine rechtliche Basis für die so genannte Willkürbeschwerde geschaffen werden - der beste Beweis dafür, dass es eben in Ermangelung eines Rechtsanspruches gar kein Beschwerderecht gibt.

Ich bin mir zwar durchaus bewusst, dass in der Lehre vielfach eine andere Meinung vertreten wird. Wenn man aber gegen den Willen des Bundesgerichtes und dessen konstante Rechtsprechung ein solches Beschwerderecht einführen wollte, dann müsste man zumindest dem Bundesgericht auf dem Vernehmlassungsweg, wie dies vom Bundesgericht notabene gefordert worden ist, die Möglichkeit einräumen, zu diesem gesetzlich neu stipulierten Beschwerderecht Stellung zu nehmen - ein logischer Vorgang, dem man bis heute nicht nachgelebt hat.

2. Der Entscheid einer Gemeindeversammlung ist bekanntlich nicht zu begründen. Vielfach erfolgen die Ablehnungen denn auch an der Urne, ohne dass dagegen irgendjemand ein Argument einwendet. Es gibt damit keinerlei Kriterien, die Gegenstand einer Überprüfung auf Willkür eines Gemeindeversammlungsentscheides gemäss den Artikeln 8 und 9 der Bundesverfassung bilden könnten. Mit anderen Worten: Sie können also nicht auf Argumente abstellen, die auf Willkür hin überprüft werden können, weil ja gar keine solchen Argumente vorhanden sind.

Es ist denn auch bezeichnend, dass die Befürworter keinerlei konkrete Angaben zu machen vermögen, wie denn ein solches Beschwerderecht in der Praxis funktionieren soll. Jedenfalls ist aber das bloss statistische Moment, also die Zahl von Ablehnungen im Verhältnis zu den Einbürgerungswilligen der verschiedenen Staaten, kein solches Kriterium, da meines Erachtens gerade dieses durch Ansetzung der Einbürgerungsentscheide an der Urne jeder Manipulation Tür und Tor öffnen würde.

3. Ein solches Beschwerderecht würde aber auch die direkte Demokratie ritzen. Die Willkürbeschwerde gemäss Artikel 51a ist rein kassatorischer Natur. Das heisst also, der Einbürgerungsentscheid der Gemeindeversammlung würde lediglich aufgehoben. Wenn nun aber dieselbe Gemeindeversammlung zum zweiten Mal darüber zu befinden hat, ist doch die Gefahr nicht unerheblich, dass der Entscheid aus Widerstand gegen die richterliche Obrigkeit wiederum in die gleiche Richtung geht, zumal man einen solchen Gerichtsentscheid auch als Zwängerei beurteilen könnte. Dieses Spiel könnte sich allenfalls weiter fortsetzen. Eine solche Abstimmungskaskade würde jedoch an den Fundamenten unserer direkten Demokratie rütteln. Meines Erachtens sollte auch dieses direktdemokratische Problem eines Beschwerdeverfahrens im Einbürgerungsrecht nicht unterschätzt werden. Gerade aus diesem Grunde wäre meines Erachtens die Gewährung eines Beschwerdeverfahrens gemäss Minderheitsantrag der falsche Ansatz.

Wenn man dieses Beschwerdeverfahren einführen will, was ich hier ausdrücklich infrage stelle, dann muss man den Ansatz anders wählen. In diesem Fall nämlich muss der Urnenentscheid abgeschafft werden und durch eine zu begründende Einbürgerungsverfügung ersetzt werden. Wenn man also ein solches Beschwerderecht einführen will, dann muss man den Mut haben, die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für Einbürgerungsentscheide aufzuheben, und das Einbürgerungsverfahren im vorgenannten Sinne umgestalten, d. h. durch eine Einbürgerungsverfügung ersetzen, auf deren Erlass ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Jede andere Lösung, vor allem jene mit der vorgeschlagenen Einführung eines Beschwerderechtes gegen freie Entscheidungen der Gemeindeversammlung, erachte ich als untauglich und, mit Verlaub, auch als etwas unehrlich, weil man einen Lösungsansatz wählt, der das Grundproblem nicht anpacken, sondern lediglich auf die Ebene der Gerichte verlagern will.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.