Gutjahr Diana · Nationalrat · 2025-06-03
Gutjahr Diana · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-03
Wortprotokoll
Die mit der Motion angestrebte Lösung mag zwar Lücken für Personen schliessen, die im Kindes-, Jugend- oder jungen Erwachsenenalter einen Unfall erlitten haben und im Erwachsenenalter, wenn sie dem UVG unterstellt sind, einen Rückfall oder eine Spätfolge erleiden. Es ist hingegen eine Scheinlösung. Wie immer liegt die Crux auch hier im Detail. In Artikel 8 UVG wird nun aufgenommen, dass als Nichtberufsunfälle auch Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall gelten, der nicht nach diesem Gesetz versichert war und sich vor Vollendung des 25.[NB]Altersjahres ereignet hat. Es geht hier also um eine spezifische Gruppe - man kann sogar sagen: um eine Altersgruppe.
Aus unserer Sicht rechtfertigt diese Lückenfüllung für Einzelfälle den angedachten systemischen Eingriff in das UVG weiterhin nicht, und zwar mit folgender Argumentation: Durch die Begleichung der Heilungskosten aus dem KVG und die Leistung der Taggelder aus dem UVG werden zwei unterschiedliche Sozialversicherungssysteme miteinander vermischt. Die Grundversicherung nach KVG vergütet die Leistungen nach Massgabe eines abschliessenden Leistungskatalogs mit Franchise und Selbstbehalt für die versicherte Person. Das UVG hingegen basiert auf dem Naturalleistungsprinzip ohne Kostenbeteiligung der versicherten Person. Die Umsetzung dieser Gesetzesnovelle verpflichtet die beiden unterschiedlich funktionierenden Versicherer zusammenzuarbeiten und wird einen hohen Abklärungsaufwand und zahlreiche offene Fragen für beide Seiten hervorbringen.
Ein lückenhafter und inkonsistenter Eingriff in eine Sozialversicherung für einen sehr beschränkten Personenkreis, der zudem im Widerspruch zum Rückwärtsversicherungsverbot in der Sozialversicherung steht und zulasten der Prämien aller Nichtberufsunfallversicherten gehen wird, rechtfertigt sich unseres Erachtens unter diesem Gesichtspunkt nicht. Man müsste somit neu alle Leistungen für Rückfälle oder Spätfolgen von Verletzungen, die ursprünglich nicht zulasten des UVG gingen, obligatorisch durch dieses Gesetz abdecken. Das hätte einen Kostenanstieg zur Folge, den alle Versicherten zu tragen hätten. Dies ist in unseren Augen nicht verantwortbar. Die Umsetzung einer solchen Systemänderung könnte sich als schwierig erweisen, da es darum geht, festzustellen, ob der erlittene Rückfall in einem Kausalzusammenhang mit einem ursprünglichen Unfall steht.
Schwierig könnte es auch werden, wenn zum Zeitpunkt des ursprünglichen Unfalls nicht alle medizinischen Untersuchungen durchgeführt worden sind, weil die Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall in der Zeit der Kindheit nicht massgebend war und daher nicht gemacht wurde. Unser Kollege Rémy Wyssmann hat dazu einige Ausführungen gemacht; ich möchte deshalb nicht näher darauf eingehen. Denkbar ist ebenfalls, dass gewisse Dokumente fehlen, vor allem wenn sich der Unfall z.[NB]B. während eines Auslandaufenthalts in der Jugendzeit ereignet hat.
Leistungen im Bereich Sozialversicherungen werden durch uns stetig ausgebaut und nie mehr abgebaut. Deshalb ist das für uns nicht tragfähig. Es ist nicht Aufgabe der Sozialversicherungen, im Sinne einer Vollkaskoversicherung jegliches Lebensrisiko auf die Allgemeinheit, hier vor allem auf die Prämienzahler, abzuwälzen.
Aus diesen Überlegungen erachten wir die Vorlage in der vorliegenden Form als ungeeignet, um das Ziel der ursprünglichen Motion zu erreichen.
Deshalb spricht sich die SVP-Fraktion klar für Nichteintreten aus.