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Burgherr Thomas · Nationalrat · 2025-06-04

Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-04

Wortprotokoll

Die SVP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten. In der Wirtschaft besteht ein Unbehagen gegenüber einer allmächtigen Wettbewerbsbehörde. Die Weko hat oft direkte Sanktionen erlassen, mit welchen die Unternehmungen nicht rechnen mussten. Es geht hier um die Frage, wann eine Wettbewerbsabrede erheblich ist und also die Weko eingreifen sollte. Meines Erachtens soll eine harte Abrede erst als erheblich gelten, wenn die Weko deren Schädlichkeit konkret, quantitativ und qualitativ, darlegt.

Die Ziele des Kartellrechts, Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit einen funktionierenden Wettbewerb als Grundprinzip unserer Wirtschaft zu sichern, bleiben bestehen. Mit der vorliegenden Teilrevision des Kartellgesetzes sollen aber die Wirksamkeit und die Rechtssicherheit verbessert werden. Dazu wird die Zusammenschlusskontrolle modernisiert, das Kartellzivilrecht gestärkt und das Widerspruchsverfahren verbessert. Es werden Korrekturen vorgenommen, um den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zu schärfen und eine übermütige Anwendung der Vorschriften durch die Behörden einzuschränken und ihnen einen Rahmen zu geben. Der Wettbewerb soll zwar geschützt, aber nicht durch pauschale Verbote blockiert werden. Der Unmut, vor allem bei KMU, ist aktuell sehr gross.

Für mich als Unternehmer und für die SVP-Fraktion geht es beim Kartellgesetz insbesondere darum, dass wir schädliche Überregulierungen verhindern können und die wirtschaftliche Freiheit von Unternehmen nicht unverhältnismässig einschränken. Die diversen technischen Anpassungen sind nach wie vor unproblematisch und können das Kartellverfahren verbessern. Es geht dabei namentlich um die Modernisierung der schweizerischen Zusammenschlusskontrolle, die Vereinfachung der Meldepflicht für Zusammenschlüsse auf europäischer Ebene, die Regelung der Fristverlängerung bei der Einleitung des Prüfungsverfahrens, eine Stärkung des Kartellzivilrechts. Dabei geht es um Themen wie Aktivlegitimation, Verjährungshemmung und freiwillige Wiedergutmachung. Weiter geht es um die Praxistauglichkeit und Verbesserung des Widerspruchsverfahrens: Erstens erlischt das direkte Sanktionsrisiko für Unternehmen hinsichtlich der gemeldeten Verhaltensweise endgültig, wenn die Wettbewerbsbehörden innert der Widerspruchsfrist keine Untersuchung eröffnen. Zweitens wird die Widerspruchsfrist von fünf auf zwei Monate verkürzt. Zudem sollen mehrere angenommene parlamentarische Vorstösse umgesetzt werden. Dabei geht es um Themen wie die Beurteilung der Unzulässigkeit von Wettbewerbsabreden, die Beweislastumkehr und die Stellung von KMU in Wettbewerbsverfahren.

Es gibt dabei natürlich umstrittene politische Punkte, zu welchen entsprechende Minderheiten bestehen. Artikel 5 ist ein wichtiger Bestandteil zur Umsetzung der vom Parlament bereits verabschiedeten Motion Français. Meine Minderheit zu Absatz 1bis werde ich bei der Detailberatung separat noch begründen. Wichtig ist uns hierbei, dass nicht nur ein theoretischer, sondern ein effektiver Schaden entstehen muss, um eine wettbewerbsschädliche Abrede festzustellen. Das Kartellrecht darf sich nicht zunehmend vom konkreten Sachverhalt entkoppeln. Es darf keinen Generalverdacht geben. Das ist rechtsstaatlich nicht korrekt. Letztendlich geht es hier auch darum, mit dem Kartellrecht der Bundesverfassung wieder gerecht zu werden, in der ausdrücklich die Auswirkungen auf den Wettbewerb genannt werden.

In Absatz 3 bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen, die gemäss Bundesrat am geltenden Recht festhalten und die Formulierung des Ständerates streichen möchte. Der neue Absatz oder alternative Vorschläge würden nur wieder neue Fragen, Folgeprobleme und Unsicherheiten auslösen. Das spezifische Problem ist, dass mit der neuen Formulierung des Ständerates Absprachen über Bruttopreise sanktionsfrei würden.

Die Minderheiten in den Artikeln 7 und 9 werde ich später separat begründen.

In Artikel 49a folgen wir der Minderheit Dobler. Dort geht es um die Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen. Wir möchten damit bewirken, dass die Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstössen gegen das Kartellgesetz, die das Unternehmen getroffen hat und die seiner Grösse, Geschäftstätigkeit und der Branche angemessen sind, sanktionsmindernd zu berücksichtigen sind. Das entspricht der Stossrichtung des Ständerates. Unternehmen, die aktiv etwas machen, um keine Kartellverstösse zu begehen, sollen in einem Kartellverfahren den Anspruch haben, ihre Bemühungen als entlastend geltend zu machen. Dieser Antrag ist einfacher und wirkungsvoller als der Beschluss des Ständerates.