preparatory:AB 357545
Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2025-06-10
Wortprotokoll
Artikel 44bis IGV schafft keinen neuen Fonds, sondern lediglich einen Koordinierungsmechanismus. Dieser Mechanismus dient dazu, die Kohärenz und Koordinierung bestehender Finanzierungsinstrumente zu fördern. Mit diesem Mechanismus wollen die 194 Mitgliedstaaten der WHO eine nachhaltige Finanzierung für die Umsetzung der IGV und damit für die Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten sicherstellen. Der Mechanismus wird unter der Aufsicht und Führung der Weltgesundheitsversammlung betrieben und ist ihr rechenschaftspflichtig. Aus den Bestimmungen in Artikel 44bis ergeben sich keine neuen Verpflichtungen für die Schweiz, und eine Änderung der nationalen Gesetzgebung ist nicht erforderlich. Die Schweiz wird auch in Zukunft jederzeit souverän über ihre eigene Gesundheitspolitik und über ihre eigenen Massnahmen im Pandemiefall entscheiden.