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Regazzi Fabio · Ständerat · 2025-06-10

Regazzi Fabio · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-10

Wortprotokoll

Auch Artikel 32a Absatz 2 war Gegenstand vertiefter Diskussionen in der Kommission. Dieser Artikel betrifft die Strafbarkeit bei fahrlässiger Verletzung von Auskunftspflichten, also in Fällen, in denen eine betroffene Person Informationen nicht oder nicht korrekt weitergibt, ohne dies vorsätzlich zu tun. Die Mehrheit der Kommission steht auch dieser Bestimmung kritisch gegenüber. Sie sieht die Gefahr, dass Mitarbeitende in einem hochgradig automatisierten und stark regulierten Umfeld für unbeabsichtigte Fehler strafrechtlich belangt werden könnten - für Fehler also, die nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus der Komplexität des Systems oder aus Missverständnissen entstehen.

Gerade im Bereich des internationalen Informationsaustauschs sind die Prozesse technisch anspruchsvoll und oft stark standardisiert. Die Verantwortung für die korrekte Auskunft liegt häufig nicht bei einer einzelnen Person, sondern verteilt sich über verschiedene Ebenen und Systeme. In einem solchen Umfeld würde eine Kriminalisierung individueller Fehler zu einer Überlassung der Verantwortung und letztlich zu einer Kultur der Angst statt der Sorgfalt führen.

Zentral ist für die Kommissionsmehrheit auch hier die klare Unterscheidung zwischen systematischem Fehlverhalten und menschlichen Ausrutschern. Diese Grenze darf nicht verwischt werden. Wer vorsätzlich oder mit Eventualvorsatz gegen Auskunftspflichten verstösst, kann bereits heute belangt werden. Dafür braucht es keine zusätzliche Strafbarkeit.

Die Mehrheit der Kommission empfiehlt daher, Artikel 32a Absatz 2 zu streichen. Der entsprechende Antrag wurde mit 10 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen. Es gibt auch hier eine Minderheit.

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