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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-06-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-06-10

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, der Minderheit Schwander zu folgen und damit beim Nationalrat bzw. beim Bundesrat zu bleiben.

Sie haben es gehört: Heute beträgt die gerichtlich ausgesprochene Entschädigung bei ungerechtfertigten Kündigungen in der Regel sechs bis zwölf Monatslöhne. Der Bundesrat sieht hier maximal acht Monatslöhne vor. Die Änderung bezieht sich aber nur auf ungerechtfertigte Kündigungen. Bei missbräuchlichen Kündigungen soll die gerichtlich ausgesprochene Entschädigung bei sechs bis zwölf Monatslöhnen bleiben.

Der Grund, warum der Bundesrat dies vorsieht, ist die Verhältnismässigkeit. Die Entschädigung für die ungerechtfertigte Kündigung ist heute praktisch gleich geregelt wie die Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung, und dies, obwohl der Unrechtsgehalt bei der missbräuchlichen Kündigung natürlich ungleich grösser ist. Dies, Herr Ständerat Jositsch, war der Beweggrund. Die gerichtlich ausgesprochene Entschädigung hat dann strafenden Charakter für den Arbeitgeber, und als solche muss sie im Einzelfall auch verhältnismässig sein.

Selbst das Gericht hat in verschiedenen Fällen erkannt, dass der vom Bundespersonalgesetz festgelegte Rahmen zu hoch ist, und ist auch schon nach unten davon abgewichen. Es ist aus Sicht des Bundesrates nicht angemessen, dass beispielsweise auch wegen kleiner Formfehler im Kündigungsverfahren ein Strafrahmen von in der Regel sechs bis zwölf Monatslöhnen ausgesprochen wird. Wenn man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der letzten Jahre anschaut, sieht man, dass es nur wenige Fälle gibt - es sind drei bis fünf Fälle pro Jahr -, in denen gerichtlich eine Entschädigung ausgesprochen wird. Es geht dem[NB]Bundesrat[NB]aber[NB]nicht[NB]um die Anzahl der Gerichtsfälle, sondern um die Frage der Verhältnismässigkeit der Strafe. Viele Fälle werden aussergerichtlich gelöst, weil das auch günstiger ist.

Nun, wie steht es um den Kündigungsschutz? Mitarbeitende, denen ungerechtfertigterweise und unverschuldet gekündigt wurde, erhalten in der Regel zusätzlich zur gerichtlich ausgesprochenen Entschädigung auch noch eine Abgangsentschädigung. Das ist generell bei Angestellten ab dem Alter 50 oder nach 20 Dienstjahren der Fall. Bei Mitarbeitenden in Monopolberufen oder bei Reorganisationen gilt dies bereits ab dem Alter 40 oder nach 10 Dienstjahren. Wie Sie sehen, sind ältere Mitarbeitende und auch langjährige Mitarbeitende im Bundespersonalrecht besonders geschützt. Diese Entschädigung kommt kumulativ zur gerichtlich ausgesprochenen Entschädigung hinzu. Sie kann bei einer sozialen Härte bis zu zwölf Monatslöhne betragen. Insgesamt könnte das Gericht mit dem Entwurf des Bundesrates also immer noch eine Entschädigung von bis zu zwanzig Monatslöhnen aussprechen.

Ich möchte Sie bitten, hier der Minderheit Schwander, dem Nationalrat und damit dem Bundesrat zu folgen. [PAGE 490]