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Bally Maya · Nationalrat · 2025-06-12

Bally Maya · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-12

Wortprotokoll

Ich vertrete hier die Minderheit zu Artikel 38 des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen und zu den weiteren betroffenen Artikeln, wie in der Fahne erwähnt.

Meine Minderheit wehrt sich gegen die von der Mehrheit beantragte Streichung dieses Artikels, in welchem geregelt wird, dass Finanzintermediäre von ihnen festgestellte Unterschiede zum Transparenzregister melden sollen und wie sie dies zu tun haben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Minderheit verstehen nicht, warum ein solches Aufsehen von dieser Meldung gemacht wird. Es ist im ureigensten Interesse der Finanzintermediäre, dass das Transparenzregister möglichst verlässlich ist. Dieses Register hat einen deklaratorischen Zweck und stellt dabei eine zusätzliche Quelle zur Abgleichung der wirtschaftlich Berechtigten dar. Warum sollten die Finanzintermediäre von ihnen festgestellte Unterschiede nicht in einem "discrepancy reporting", also in einer Unstimmigkeitsberichterstattung, melden? Die Überprüfung durch die Finanzintermediäre findet gemäss den geltenden Vorgaben in Ausübung der Sorgfaltspflichten statt. Somit spricht nichts dagegen, festgestellte Mängel auch dem Transparenzregister zu melden. Es ist nicht einzusehen, warum eine entdeckte Unstimmigkeit unerwähnt bleiben sollte. Daraus entstehen dem meldenden Finanzintermediär keinerlei rechtliche Konsequenzen, wie auch in Absatz 4 festgehalten wird, und der zusätzliche Aufwand ist überschaubar.

Da es im Sinne der Qualität des Transparenzregisters ist, dass Unterschiede schnellstmöglich gemeldet werden, macht die Frist von dreissig Tagen absolut Sinn. Wir würden uns aber auch nicht gegen sechzig Tage wehren, wenn die Frist Stein des Anstosses sein sollte. Aber im Grundsatz gilt doch: Gemeldet wird zum Zeitpunkt, da die Unstimmigkeit bemerkt wird, und nicht erst ein halbes Jahr später. Dies wäre nicht im Sinne des Transparenzregisters. Es liegt auch im Interesse der Finanzintermediäre, und es verursacht kaum zusätzlichen Aufwand, weil die Prüfung von Unstimmigkeiten sowieso stattfindet. Darum gibt es aus unserer Sicht keine schlüssigen Argumente gegen Artikel 38.

Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, dem Bundesrat zu folgen.