Rossi Viktor · 2025-06-16
Rossi Viktor · Bern · 2025-06-16
Wortprotokoll
Die Motion verlangt, wie wir gehört haben, eine Ausweitung der Mitwirkungspflicht im Verfahren der Administrativuntersuchung auf aktuelle und ehemalige Vertragspartner des Bundes sowie auf ehemalige Bundesangestellte. Zur Begründung wird im Motionstext sinngemäss ausgeführt, dass die fehlende Mitwirkungspflicht von Vertragspartnern und ehemaligen Mitarbeitenden ein erhebliches Hindernis für den zielführenden Ablauf der Administrativuntersuchung darstelle.
Diese Aussage beruht, wie wir gehört haben, auf Bemerkungen im Untersuchungsbericht zur Administrativuntersuchung Xplain. Sie verallgemeinert diese aber meines Erachtens zu stark und spiegelt nicht die Realität der Praxis wider. Die Administrativuntersuchung in Sachen Xplain stellt aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität eine Ausnahme in der Landschaft der verwaltungsinternen Untersuchungen dar. Von den rund vierzig [PAGE 1108] Administrativuntersuchungen, die seit Inkrafttreten der aktuellen Regelung, das[NB]heisst[NB]seit[NB]Anfang[NB]2005,[NB]stattgefunden haben, ist dies die einzige Untersuchung, die alle Departemente sowie die Bundeskanzlei betraf. Die meisten Administrativuntersuchungen bleiben weitgehend auf das betroffene Departement beschränkt.
Diese Untersuchung beinhaltet ein spezielles Verfahren der Kontrolle der Verwaltungstätigkeit, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert. Es handelt sich also um ein formelles Instrument der Dienstaufsicht der Regierung, welches der gründlichen Aufklärung von verwaltungsinternen Fehlentwicklungen administrativer oder organisatorischer Art dient, wie das zum Beispiel Missstände in der Projektplanung oder in der Auftragsvergabe darstellen.
Die Behörden und die Angestellten des Bundes - um das klarzustellen - sind grundsätzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungs- und Aussagepflicht der Bundesangestellten ergibt sich aus ihrem Arbeitsverhältnis und stellt eine Dienstpflicht dar. Dritte können als Auskunftspersonen angehört werden, es steht ihnen aber frei, die Auskunft zu verweigern.
Die von der Motion verlangte Ausweitung dieser Mitwirkungs- und Aussagepflicht von Dritten hätte weitgehende und zum Teil unerwünschte Folgen. Sie würde nämlich zwangsläufig die Einführung eines Sanktionsmechanismus für den Fall der Nichtkooperation erfordern, der gegebenenfalls auch die Möglichkeit von Zwangsmassnahmen umfassen müsste. Das wäre aus unserer Sicht unangemessen, denn die mit einer Administrativuntersuchung betrauten Personen hätten dann ähnliche Befugnisse wie Aufsichtskommissionen des Parlamentes, beispielsweise die Finanzkommissionen und die Geschäftsprüfungskommissionen. Das würde auf die Schaffung einer Art von Verwaltungspolizei hinauslaufen. Und das ist nicht im Sinne des Bundesrates.
Eine Ausweitung dieser Mitwirkungspflicht wäre zudem auch kein Allheilmittel, denn das Recht, sich nicht selber zu belasten, das auf der Gewährleistung der Unschuldsvermutung in der Bundesverfassung beruht, begrenzt diese Aussagepflicht ohnehin. Die geltenden Bestimmungen zur Administrativuntersuchung sehen entsprechend ein Recht vor, die Aussage zu verweigern, wenn sich die betroffenen Personen im Hinblick auf ein Disziplinar- oder ein Strafverfahren selbst belasten würden.
Angesichts der Tatsache, dass parallel zur Administrativuntersuchung, in diesem Fall der Untersuchung zu Xplain, die hier die Grundlage für diese Motion bildet, auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bleibt somit die Frage offen, ob eine Mitwirkungspflicht Dritter tatsächlich dazu geführt hätte, dass das Untersuchungsorgan mehr Informationen hätte erhalten können.
Ich weise abschliessend darauf hin, dass dem Bund im Fall von Vertragsverletzungen oder eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens externer Vertragspartner zivil- und strafrechtliche Mittel zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf ehemalige Mitarbeitende.
Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass das Instrument der Administrativuntersuchung sich in seiner aktuellen Form bewährt hat, und beantragt Ihnen die Ablehnung der Motion.