David Eugen · Ständerat · 2003-06-19
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-19
Wortprotokoll
Zur Mehrwertsteuer möchte ich Folgendes bezüglich der Steuersätze ausführen: Sie haben in Artikel 130 Absatz 1 den Satz von 6,5 Prozent. Dann müssen Sie aber den Absatz 2 dazuzählen, wo 1 Prozent für die AHV und 0,1 Prozent für die Neat enthalten sind: Insgesamt ergibt es dann 7,6 Prozent. Dazu sind - wie Frau Spoerry das zu Recht ausgeführt hat - in Zukunft diese 1,8 Prozent, d. h. 1 Prozent für die AHV und 0,8 Prozent für die IV, dazuzurechnen, sodass der Satz auf 9,4 Prozent steigen kann - nicht mit dieser Vorlage, das ist klar -: Diese Vorlage schreibt den Satz auf 7,6 Prozent fest; aber die bisherigen Beschlüsse der eidgenössischen Räte zur AHV- und IV-Revision sehen vor, dass der Satz auf 9,4 Prozent ansteigen wird.
Ich möchte gleich auch zum Tourismussatz noch etwas beifügen: Die Kommission hat diesem Satz, dieser Formulierung in Absatz 1bis, mit 9 zu 2 Stimmen zugestimmt.
Zu den Ausführungen des Bundesrates möchte ich doch auch eine Bemerkung machen. Der Bundesrat hat auch einen Vorschlag gemacht: Sie finden ihn im Bundesbeschluss 2, Artikel 197 Ziffer 2 Absatz 2. Wenn Sie die beiden Vorschläge vergleichen, differiert der Vorschlag des Bundesrates von demjenigen der Kommission wirklich nur in der Befristung und in der Übernahme vom Übergangsrecht ins Verfassungsrecht. Hingegen hat auch der Bundesrat die Satzfestlegung nicht in die Verfassung aufgenommen. Wichtig ist, dass in der Verfassung der Gegenstand der Dienstleistung klar definiert ist, nämlich die Beherbergungsleistungen. Damit ist auch ein Strich gezogen - ich möchte hier Bundesrat Villiger vollständig unterstützen - gegenüber weiteren Begehren nach Sondersätzen. Diese Verankerung des Wortes "Beherbergungsleistungen" in der Verfassung scheint mir sehr wichtig.
Es ist sicher auch die Meinung der Kommission, was Frau Spoerry ausgesprochen hat, dass nämlich der Satz in Zukunft auf Gesetzesstufe so festzulegen ist, dass die Konkurrenzverhältnisse zum Ausland beachtet werden. Es kann nicht darum gehen, mit diesem Satz einfach auf die unterste Schwelle herunterzugehen, sondern er muss irgendwo zwischen dem tiefsten Satz von 2 Prozent und dem Satz von 7,6 Prozent festgelegt werden, unter Beachtung der Konkurrenzverhältnisse zum Ausland, insbesondere zum benachbarten Ausland.
Schliesslich möchte ich nochmals betonen, dass es nur eine Kompetenzbestimmung ist. Der definitive Entscheid, ob man so einen Satz haben will oder nicht, wird und muss bei der Gesetzgebung des Mehrwertsteuergesetzes fallen. Der Gesetzgeber kann nach dieser Bestimmung also durchaus auch darauf verzichten, diesen Satz ins Mehrwertsteuergesetz aufzunehmen, und er kann im Mehrwertsteuergesetz diesen Satz auch noch befristen. Auch das möchte ich ausdrücklich unterstreichen: Diese Möglichkeiten sind von der Verfassung her keineswegs verbaut.