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Grossen Jürg · Nationalrat · 2025-09-08

Grossen Jürg · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2025-09-08

Wortprotokoll

Mit dieser Vorlage wird der automatische Informationsaustausch (AIA) auf Kryptowerte ausgeweitet und das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) angepasst. Damit stellen wir sicher, dass auch digitale Vermögenswerte erfasst werden und Steuerumgehungen durch technische Entwicklungen keine neuen Schlupflöcher erhalten.

Für die Grünliberale Fraktion ist klar: Steuertransparenz muss vollständig und international anschlussfähig sein. Wir unterstützen deshalb, wie auch die Mehrheit, das Eintreten auf den Entwurf[NB]1.

Zu den Differenzen: Bei Artikel 32 Absatz 2 will die Mehrheit die Möglichkeit für Bussen bei Fahrlässigkeit streichen. Das lehnen wir ab. Ohne Sanktionsmöglichkeiten, die griffig sind, fehlt dem Vollzug die nötige Wirkung. Es braucht die Option, [PAGE 1314] Verstösse angemessen zu ahnden, damit der AIA glaubwürdig bleibt. Deshalb unterstützen wir die Minderheit und somit die Position des Bundesrates.

Auch bei Artikel 32a Absatz 2 geht es um Bussen bei Fahrlässigkeit. Die Mehrheit möchte auch diese Bestimmung streichen. Für uns ist jedoch klar: Wer Pflichten im Rahmen des AIA fahrlässig missachtet, soll mit einer Busse belegt werden können. Das ist der Normalfall im Verwaltungsrecht. Ohne diese Bestimmung riskieren wir, dass Regeln zwar auf dem Papier existieren, aber Verstösse dagegen ohne Konsequenzen bleiben. Darum unterstützen wir auch hier die Minderheit und damit den Entwurf des Bundesrates.

Auch den Entwurf 2 unterstützen wir und folgen damit der Mehrheit. Wir sind für Eintreten und stimmen ohne Änderung dem bundesrätlichen Entwurf zu. Die vorgesehenen Anpassungen sind sinnvoll, und sie erhöhen die Kohärenz und die Effizienz des AIA.

Die Grünliberale Fraktion sagt also Ja zu beiden Entwürfen und unterstützt die Möglichkeit für Bussen bei Fahrlässigkeit und damit die Minderheitsanträge bei Artikel 32 Absatz 2 und bei Artikel 32a Absatz[NB]2.