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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-09-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-09-08

Wortprotokoll

In den letzten Jahren hat die Schweiz im Steuerbereich spezifische Vereinbarungen abgeschlossen, die einen automatischen und gegenseitigen Austausch von Informationen vorsehen: im Dezember 2020 mit Italien betreffend neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und im Juni 2023 mit Frankreich betreffend die Besteuerung von Telearbeit.

Seit Anfang 2025 sind Arbeitgeber nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Steuerharmonisierungsgesetz verpflichtet, den zuständigen kantonalen Steuerbehörden die Lohndaten zu bescheinigen, welche die erwähnten Abkommen mit Italien und Frankreich vorsehen bzw. vorsehen werden. Aber ohne gesetzliche Grundlage können die Informationen nicht zwischen den kantonalen und den Bundesbehörden ausgetauscht werden. Darum geht es hier in diesem Gesetz, dass Kantone und Bund die Daten austauschen können.

Zur Umsetzung der beiden Abkommen schlägt der Bundesrat deshalb die Schaffung eines neuen Gesetzes vor, das den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten in Steuersachen innerhalb der Schweiz festlegt. Dieses regelt vor allem die Übermittlung der Informationen zwischen den kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Sie haben in der Zwischenzeit noch einen Einzelantrag Pamini bekommen, nachdem der Antrag der Minderheit in Artikel 5 Absätze 3 und 4 zurückgezogen worden war. Dieser Einzelantrag sieht vor, dass eigentlich nur zum Zweck der Verfolgung des betroffenen Arbeitnehmers wegen einer Steuerstraftat oder einer Straftat, für welche ein Rechtshilfeverfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG zulässig wäre, ein Austausch angenommen werden kann. Ich möchte aber hier darauf hinweisen, dass in Artikel 7 Absatz 3 des Grenzgängerabkommens mit Italien, in Artikel 27 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien sowie [PAGE 1320] in Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 28ter Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen wird, dass ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke als steuerliche Zwecke verwendet; dies, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. Es gibt also[NB]eine[NB]Rechtsgrundlage dafür - das hier ist jetzt die Ausführung -, und es ist nicht ersichtlich, warum das eingeschränkt werden soll.

Dann beantrage ich Ihnen, in Artikel 19 Absatz 1 der Minderheit Bendahan zu folgen.

Insgesamt bittet Sie der Bundesrat, auf die Vorlage einzutreten. Es wird Rechtssicherheit zwischen den Kantonen und dem Bund geschaffen, die für die Durchführung des automatischen Informationsaustausches über Lohndaten unerlässlich ist. Dabei werden auch die notwendigen datenschutzrelevanten Normen berücksichtigt.