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Rieder Beat · Ständerat · 2025-09-08

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-08

Wortprotokoll

Ich würde meinen, dass unser ehemaliger Ratskollege Français dem heutigen Votum von Kollege Ettlin entschieden widersprechen würde. Wahrscheinlich hätten wir eine halbstündige Predigt unseres ehemaligen Kollegen Français zu gewärtigen, weil eben gerade die[NB]Ziele[NB]der[NB]Motion[NB]mit der Fassung, wie sie die Mehrheit und die Minderheit II (Ettlin Erich) wollen, nicht erreicht werden können.

Ich hätte das Wort heute nicht ergriffen und keinen Einzelantrag zu Artikel 7 Absatz 3 gestellt, wenn zwischen der letzten Beratung des Kartellrechtes in diesem Saal und heute nicht etwas passiert wäre, nämlich der Bundesgerichtsentscheid 2C_244/2022, der Ihnen wahrscheinlich nicht viel sagt. Ich werde Ihnen nachher bei Artikel 7 Absatz 3 leider aus diesem Entscheid vorlesen müssen, damit Sie wissen, um was es eigentlich geht. Das Bundesgericht hat endlich erkannt, dass die Gefahr der Wettbewerbsschädigung nicht bloss abstrakter Natur sein darf. Die Weko muss gemäss Artikel 5 und Artikel 7 konkrete Elemente in einer Gesamtschau beitragen, damit man die betreffenden KMU effektiv auch derart streng verfolgen kann. Oder wie es der Gewerkschaftsvertreter anlässlich der Anhörung zum Kartellrecht gesagt hatte: Letzten Endes vernichtet die gegenwärtige Praxis des Kartellrechtes Arbeitsplätze und gefährdet mittlere und kleine Unternehmen, nicht marktmächtige Unternehmen. Das ist die Wahrheit.

Nun zu den Details, wobei ich mich auf die Minderheit II beschränke: Der Antrag der Minderheit II würde nichts am gegenwärtigen Zustand ändern, sondern vielmehr den problematischen Status quo rechtlich zementieren. Das Problem bzw. die Fehlentwicklung ist, dass die Gerichte die sogenannte Erheblichkeitsprüfung abgeschafft haben - nicht die Effizienzprüfung gemäss Absatz 2, sondern die Erheblichkeitsprüfung gemäss Absatz 1. Der Wortlaut gemäss Minderheit II erweckt aber den Anschein, dass es sich um einen Kompromiss zwischen den Versionen von National- und Ständerat handle. Dem ist nicht so. Das liegt an den dreistufigen Prüfungsentscheiden der Weko.

Auf der ersten Stufe wird gemäss Artikel 5 Absatz 3 geprüft, ob der Wettbewerb beseitigt ist. Dort können Sie dann auch getrost dem Einzelantrag Würth folgen. Auf der zweiten Stufe wird gemäss Absatz 1, den wir jetzt besprechen, geprüft, ob der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt ist. Auf der dritten Stufe wird geprüft, ob sich eine erhebliche Abrede aus Effizienzgründen rechtfertigen lässt. Diese dritte Stufe, auf der jetzt der Kompromissantrag der Minderheit II beruht, ist rein theoretischer Natur. Noch nie wurde von der Weko in einem Wettbewerbsverfahren Absatz 3 angewandt, weil es äusserst schwierig ist, gestützt auf Effizienzgründen eine Verletzung des Wettbewerbes nachzuweisen.

Wir diskutieren aber hier bei Artikel 5 die zweite Stufe, die Erheblichkeitsprüfung. Die Gerichte haben sie abgeschafft, indem sie gesagt haben, dass Abreden über Preise, Mengen oder Gebiete per se erheblich sind. Der Kompromiss der Minderheit II ist eben nicht dazu geeignet, dieses Dogma zu beseitigen, weil er sich nur auf die Effizienz bezieht. Das heisst, die Weko wird, wenn Sie der Minderheit II zustimmen, nur überprüfen müssen, ob ein allfälliger Effizienzgewinn diese Wettbewerbsabrede rechtfertigt. Das ist beim geltenden Kartellrecht bis zum heutigen Tag noch nie passiert. Daher ist der Antrag der nationalrätlichen Kommission bzw. der Beschluss des Nationalrates, auch wenn er etwas komplex formuliert ist, besser.

Ich bitte Sie, hier der Minderheit I zuzustimmen und endlich diesem unsäglichen Schauspiel, das wir heute im Wettbewerbsrecht haben, Einhalt zu gebieten. Sie gefährden ansonsten effektiv über kurz oder lang eine grosse Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen.