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AB 360866

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-09

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat sich an ihren Sitzungen vom 27./28.[NB]Januar 2025 sowie vom 24./25.[NB]Februar 2025 und schliesslich vom 24.[NB]Juni 2025 mit der vom Nationalrat am 21.[NB]Dezember 2023 verabschiedeten Vorlage befasst. Nachdem in der Frühjahrssession in unserem Rat über vierzehn Differenzen zu den Beschlüssen des Ständerates zu befinden war, sind es nun noch deren drei. Alle anderen konnten ausgeräumt werden, so zum Beispiel hinsichtlich der Rahmenbedingungen für Zusatzkonzessionen oder bei der Frage nach der Trennung zwischen dem eigentlichen Bauprojekt und den Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen für schützenswerte Lebensräume. Hier hat sich Ihre Kommission einstimmig dem Ständerat angeschlossen: Bei den Ersatzmassnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz soll am geltenden Recht festgehalten werden. Wenn jedoch eine der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen nach dem Stromversorgungsgesetz aus sachlichen Gründen nicht zusammen mit dem Projekt umgesetzt werden kann, soll eine gewisse Flexibilität geschaffen werden.

Ich komme zu den verbleibenden Differenzen:

1.[NB]Die Kommission hat sich mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen dafür ausgesprochen, dass die Frage der Abnahmevergütung für erneuerbare Energie, die Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes, in einem separaten Erlass geregelt wird. Sie begründet dies in formeller Hinsicht damit, dass bezüglich dieser Frage nur ein loser inhaltlicher Zusammenhang zur Frage der Bewilligungsverfahren bestehe. Inhaltlich soll sich diese Vergütung stärker an den Preisen auf dem Strommarkt orientieren. Sie richtet sich nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung, wobei der Bundesrat für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 Kilowatt Minimalvergütungen festzulegen hat. Bei negativen Strompreisen soll die Möglichkeit bestehen, von Minimalvergütungen abzuweichen. Dies hat auch der Ständerat so vorgesehen. Die Differenz zum Ständerat beschränkt sich somit im Wesentlichen auf die Frage, ob die Regelung in eine separate Vorlage ausgegliedert werden soll.

Hinsichtlich der Umsetzung dieser Bestimmung mache ich folgende Anmerkungen: Um die neue Abnahme- und Vergütungspflicht laut Artikel 15 des Energiegesetzes rein praktisch umsetzen zu können, ist die Installation von Smart Metern für die Messung der Einspeisung notwendig, da neu der Stundenpreis am Strommarkt als Grundlage für die Vergütung gilt. Wo dies noch nicht der Fall ist, wo also Netzbetreiber ihre Fotovoltaikanlagen in ihrem Netzgebiet noch nicht mit Smart Metern ausgestattet haben, können die Netzbetreiber die eingespeiste Elektrizität während einer vom Bundesrat festzulegenden Übergangsfrist noch nach dem bestehenden Recht und damit zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis vergüten; ich verweise auf Artikel 75d des Energiegesetzes. Klar ist aber auch, dass am Ende der Übergangsfrist alle Fotovoltaikanlagen, die unter die Abnahme- und Vergütungspflicht fallen, mit einem Smart Meter ausgestattet sein müssen. Der Bundesrat ist dementsprechend angehalten, eine entsprechende Verordnungsbestimmung zu erlassen.

2.[NB]Die zweite Differenz betrifft Artikel 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht. Der besagte Artikel benennt die Ausnahmen, also wann eine Beschwerde unzulässig ist. Das geltende Recht enthält in Buchstabe z eine Ausnahme für Baubewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Ständerat hat mit einem neuen Buchstaben zbis den Weiterzug von gewissen Wasserrechtskonzessionsentscheiden an das Bundesgericht ebenfalls ausgeschlossen. Es betrifft dies Konzessionsentscheide nach Artikel 9a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes.

Unser Rat hat diese Bestimmung in einer ersten Runde gestrichen. Ihre Kommission ist im Rahmen der Differenzbereinigung in diesem Punkt nun aber mit 17 zu 8 Stimmen dem Ständerat gefolgt. Er will damit ein klares Zeichen für die Beschleunigung setzen. Eine Minderheit Trede beantragt, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es verkompliziere die Verfahren, wenn zuerst geklärt werden müsse, ob es sich beim Anfechtungsgegenstand um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

3.[NB]Die wohl gewichtigste Differenz betrifft das Verbandsbeschwerderecht. Kurz zur Rekapitulation: Der Ständerat führte mit einem neuen Absatz 3bis zu Artikel 9a des Stromversorgungsgesetzes - es geht dabei um den Zubau für die Stromproduktion im Winter - einen Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts gegen die sechzehn im Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes genannten Wasserkraftprojekte ein. Unser Rat wiederum stellte sich gegen einen vollständigen Ausschluss, statuierte aber stattdessen, die [PAGE 1359] Verbandsbeschwerde sei nur insoweit möglich, als drei legitimierte Organisationen gemeinsam Beschwerde erheben. Damit soll der besonderen Bedeutung dieser Projekte für die Stromversorgung Rechnung getragen werden. Im Gegensatz zum Ständerat soll aber nicht komplett ausgeschlossen werden, dass ein Gericht die Rechtmässigkeit eines entsprechenden Projekts überprüfen kann. Der Ständerat blieb in der Folge bei seiner Haltung, hat die Bestimmung aber dahin gehend ergänzt, dass in diesen Fällen die vom Ausschluss betroffenen Organisationen periodisch über den Projektstand zu informieren und vor dem Genehmigungsentscheid im Rahmen einer Mitwirkung anzuhören seien.

Mit 13 zu 12 Stimmen beantragt Ihre Kommission, am ursprünglichen Beschluss unseres Rates festzuhalten und damit am Recht, gemeinsam Beschwerde gegen die sechzehn Wasserkraftprojekte gemäss Stromversorgungsgesetz führen zu können. Solche Beschwerden sollen also zulässig sein, wenn drei berechtigte Organisationen sie gemeinsam führen. Die Mehrheit argumentiert, es sei im Abstimmungskampf um das Stromversorgungsgesetz stets zugesichert worden, die Beschwerdemöglichkeit bleibe für die sechzehn priorisierten Projekte erhalten. Mit der nationalrätlichen Regelung werde dies nun bereits massgeblich eingeschränkt, indem eine einzelne Organisation nicht mehr allein berechtigt sei, sondern nur noch deren drei gemeinsam. Damit sei gewährleistet, dass nur dann Beschwerde geführt werden könne, wenn ein solches Projekt bei den Schutzorganisationen auf breite Ablehnung stosse. In solchen Fällen müsse es den Gerichten möglich bleiben, zu prüfen, ob das Projekt mit dem Umweltrecht vereinbar ist.

Demgegenüber hält eine starke Minderheit Wasserfallen Christian eine unverzügliche Umsetzung dieser Projekte als absolut zentral für die Versorgungssicherheit. Sie argumentiert ihrerseits mit den Zusagen, die im Abstimmungskampf gemacht worden seien, nämlich, dass bei einer Annahme des Stromversorgungsgesetzes die definierten sechzehn Projekte rasch umgesetzt werden können. Gerade dieser Punkt habe massgeblich zum klaren Ja der Schweizer Stimmbevölkerung zum Stromversorgungsgesetz beigetragen. Aus diesem Grund folgt die Minderheit dem Ständerat und möchte die Verbandsbeschwerde gegen die sechzehn Wasserkraftprojekte gemäss Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes vollständig ausschliessen.

Ich bitte Sie als Kommissionssprecherin, bei allen verbleibenden Differenzen der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.