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Widmer Céline · Nationalrat · 2025-09-10

Widmer Céline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-09-10

Wortprotokoll

Wir beantragen Ihnen bei Artikel 64cbis Absatz 4 AIG eine Änderung. Es geht hier um die Wegweisungsverfügungen im neu definierten Überstellverfahren. Eine Beschwerde dagegen soll gemäss dem Willen des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission keine aufschiebende Wirkung haben. Dagegen wehren wir uns. Lassen Sie mich das bitte kurz ausführen.

Artikel 23a Absatz 3 des revidierten Schengener Kodexes sieht vor, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen solchen Überstellungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zur Folge hat. Das sehen wir - zusammen mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und anderen NGO - kritisch. Grundsätzlich sollte alles darangesetzt werden, dass keine unrechtmässige Rückführung und keine Verletzung von Rechten während des laufenden Verfahrens stattfinden. Nach der Erfahrung der SFH ist ein Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung ausserhalb der Schweizer Binnengrenzen ohne effektive Wirkung. Es ist in der Praxis kaum möglich, den Kontakt zu einer Person aufrechtzuerhalten, die bereits weggewiesen wurde, wenn man keine Korrespondenzadresse hat. Und eine solche ist ja im Moment der Wegweisung wahrscheinlich nicht bekannt. Das bedeutet, dass diese Beschwerden nicht weitergeführt werden können. In der Praxis ist der Rechtsbehelf nur effektiv, wenn er eine aufschiebende Wirkung hat.

Deshalb sollte die Schweiz hier im positiven Sinne von den Vorgaben der EU abweichen und die aufschiebende Wirkung gewähren. So soll sichergestellt werden, dass es keine Verstösse gegen die Menschenrechte gibt. Unserer Ansicht nach widerspricht eine solche Abweichung in der Umsetzung den Grundprinzipien des Schengener Abkommens nicht, im Gegenteil: Sie trägt zur Rechtssicherheit und zum Zugang zu effektiven Rechtsmitteln bei, wie es auch Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 29a der Schweizerischen Bundesverfassung vorsehen. Ich bitte Sie daher, meiner Minderheit zu folgen.

Die SP-Fraktion unterstützt ebenfalls die Minderheitsanträge zu den Artikeln 92 und 122a AIG. Damit soll sichergestellt werden, dass Luftverkehrsunternehmen keine unrechtmässigen Beförderungseinschränkungen vornehmen, die potenzielle Flüchtlinge betreffen.

Zur Vorlage 1 habe ich noch drei Bemerkungen.

1.[NB]Zu den Grenzschutzmassnahmen bei gesundheitlichen Notlagen möchte ich sagen: Falls eine solch schwierige Situation, wie wir sie bei Covid-19 erlebt haben, wieder eintreten sollte, sollte unbedingt von Beginn weg an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie an die Bevölkerung im grenznahen Raum gedacht werden, weil diese von solchen Massnahmen am meisten betroffen sind.

2.[NB]Betreffend Überstellungsverfahren haben wir die Kommissionsberatung so verstanden, wie es einleitend auch vom Sprecher der SP-Fraktion und von Herrn Glättli ausgeführt wurde: dass im Grundsatz nichts an der Praxis der Schweiz geändert wird.

3.[NB]Bezüglich der vorübergehenden einseitigen Binnengrenzkontrollen möchte ich nochmals betonen, dass solche Kontrollen der Idee des freien Personenverkehrs widersprechen.

Die Vorlagen 2 und 3 sind aus unserer Sicht absolut unproblematisch, da sie keine materiellen Änderungen umfassen.

Dies gesagt, bitte ich Sie, in der Gesamtabstimmung alle drei Vorlagen anzunehmen. Wir befürworten grundsätzlich die Übernahme und Umsetzung dieser EU-Verordnung, ganz im Gegensatz zur SVP-Fraktion. Selbstverständlich muss der Zugang zum Asylverfahren weiterhin gewährleistet sein.

Ich danke Ihnen, wenn Sie unseren Anträgen zustimmen.