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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2025-09-10

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-10

Wortprotokoll

Im Auftrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen berichte ich Ihnen über die Beratung vom 10.[NB]April 2025 zur vorliegenden Motion Rieder. Der Ständerat hat die Motion, nachdem sie vorerst der RK-S zur Beratung zugewiesen worden war, am 18.[NB]März dieses Jahres mit 43 zu 0 Stimmen angenommen. Der Motionär verlangt, das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem Vostra sei so zu ändern, dass künftig auf dem Sonderprivatauszug gemäss Artikel 42 des besagten Gesetzes die entsprechenden strafrechtlichen Entscheide nicht erst ersichtlich sind, nachdem sie Rechtskraft erlangt haben, sondern ab der erstinstanzlichen Ausfällung - dies zumindest in jenen Fällen, in denen der erstinstanzliche Entscheid zum Schuldspruch nicht angefochten wird.

Beim Sonderprivatauszug geht es um Informationen über Berufs-, Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote zum Schutz von Minderjährigen und anderer besonders schutzbedürftiger Personen. Es geht beim vorliegenden Geschäft um eine Nachjustierung der Güterabwägung zwischen Unschuldsvermutung bei der mutmasslichen Täterschaft und dem Schutz besonders schutzbedürftiger Personen. Wir müssen uns entscheiden, was uns wichtiger ist. Ist es uns wichtiger, dass jemand einen Job als Kleinkind- und Kinderbetreuer nicht bekommt, auch wenn sich später vielleicht herausstellt, dass er oder sie unschuldig gewesen ist? Oder ist es uns wichtiger, auf jeden Fall zu verhindern, dass ein Kind missbraucht wird, weil jemand angestellt wird, obwohl er oder sie bereits erstinstanzlich verurteilt worden ist, aber man das auf dem Sonderprivatauszug nicht gesehen hat?

Wir haben in der Kommission von der Verwaltung erfahren, dass an Spitzentagen bis zu 3000 Privat- und Sonderprivatauszüge ausgestellt werden. Bei einem grossen Teil davon handelt es sich um Sonderprivatauszüge. Sportvereine, Schulen, kirchliche Organisationen und weitere ziehen Sonderprivatauszüge bei, wenn es um die Anstellung von Mitarbeitenden in diesem sensiblen Bereich geht. Zu Recht verlassen sie sich auf diese Dokumente. Wenn sich später herausstellt, dass die Person, die man angestellt hat, zum Zeitpunkt, als man den Sonderprivatauszug bekam, schon erstinstanzlich verurteilt war, ist das nach Auffassung der RK-N das Ergebnis einer falschen Güterabwägung, die der Gesetzgeber im aktuellen Recht zwischen Unschuldsvermutung und dem Schutz verletzlicher Personen gemacht hat.

Es kommt hinzu, dass ein Sonderprivatauszug in der Regel ja nur bei der Neuanstellung einer Person eingeholt wird. Kommt es Jahre später zu einer rechtskräftigen Verurteilung, dürfte das der entsprechenden Arbeitgeberin kaum bekannt werden. Das kann dazu führen, dass jemand trotz Tätigkeitsverbot über Jahre Zugang zu neuen potenziellen Opfern hat. Damit werden Sinn und Geist des entsprechenden Berufs- und Tätigkeitsverbots sowie des Sonderprivatauszugs unterlaufen.

Eine Minderheit gewichtet in der angesprochenen Güterabwägung den Grundsatz der Unschuldsvermutung höher als die Folgen eines möglicherweise lückenhaften Sonderprivatauszugs.

Die Kommission beantragt Ihnen aber mit 18 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion Rieder anzunehmen.