Lexipedia

Schneider Meret · Nationalrat · 2025-09-11

Schneider Meret · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2025-09-11

Wortprotokoll

Grundsätzliches zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen habe ich bereits in meinem Votum zum Geschäft in der Sommersession ausgeführt. Ich werde mich daher diesbezüglich möglichst nicht wiederholen, sondern direkt in die Materie einsteigen.

Es muss bei der Behandlung dieses Gesetzes darum gehen, den Schutz des Schweizer Finanzplatzes auf den internationalen Standard anzuheben und dem Ruf der Schweiz als Geldwäscheparadies entgegenzutreten, und dies mit einer Entschiedenheit, die der vorliegende Entwurf vermissen lässt. Der bereits nicht optimale Entwurf des Bundesrates, der aber wichtige Verbesserungen und griffige Massnahmen beinhaltet, wurde noch einmal empfindlich geschwächt, verwässert und bleibt weit hinter den Standards der Financial Action Task Force zurück - leicht ernüchternd, breit zu konstatieren, suboptimal, aber besser als der Status quo.

Im vorliegenden Entwurf bestehen nun noch zwei Differenzen, von denen eine für die Wirkung und Korrektheit des Registers besonders zentral ist. Die erste Differenz betrifft Artikel 11 Absatz 3bis. Im Nationalrat haben wir in der Sommersession beschlossen, dass das Handelsregisteramt zur Erfassung von Änderungsmeldungen Daten, die im Transparenzregister eingetragen sind, einsehen kann. Der Ständerat möchte diesen Absatz 3bis nun streichen, was einen grossen Mehraufwand und ein erhebliches Risiko für fehlerhafte Meldungen mit sich bringen würde. Bei Absatz 3bis handelt es sich schlicht um eine technische Vereinfachung, um Fehler zu vermeiden und der Digitalisierung Vorschub zu leisten. Streicht man diesen Absatz, so müsste man für das Handelsregister sämtliche Informationen noch einmal erfassen, was unsinnig wäre und ein grosses Fehlerpotenzial bergen würde. Wir bitten Sie daher, diesen Absatz 3bis beizubehalten und der Minderheit Mahaim zu folgen.

Die zweite Differenz betrifft Artikel 31. Sie entfaltet schon mehr inhaltliche Wirkung. In einer ersten Runde wollte der Ständerat, Sie erinnern sich, dem Register eine Richtigkeitsvermutung zuerkennen, die das Transparenzregister zu Makulatur hätte verkommen lassen. Eine Richtigkeitsvermutung bedeutet, dass Einträge im Transparenzregister grundsätzlich als korrekt gelten. Diese Richtigkeitsvermutung würde die Finanzintermediäre jedoch nicht von ihren Prüfungspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz entbinden. Dennoch würde sie beispielsweise bei Banken den Anreiz schaffen, sich in falscher Sicherheit zu wiegen und ihre eigenen Kontrollen einzuschränken, obwohl das Transparenzregister die dafür nötige Datenqualität nicht gewährleistet. [PAGE 1439]

Nachdem wir die Richtigkeitsvermutung in der vergangenen Sommersession gestrichen haben, schlägt eine Mehrheit des Ständerates nun vor, dass sich die Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen durch Finanzintermediäre sowie durch Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter nach den Artikeln 4, 8b und 8c GwG richtet. Wenn sich aus dieser Prüfung nichts Abweichendes ergibt, können sie sich auf die Einträge im Transparenzregister verlassen. Das ist zwar sicherlich besser als die Richtigkeitsvermutung, dennoch bitten wir Sie, hier der Minderheit Dandrès zu folgen. Die deklaratorische Wirkung der Einträge ist völlig richtig, und Finanzintermediäre müssen sich auf das Register verlassen können. Entsprechend hat hier die Gewährleistung eines korrekten Registers höchste Priorität.

Im Sinne einer effektiven Bekämpfung der Geldwäscherei bitte ich Sie daher, die genannten Minderheiten zu unterstützen und der Vorlage abschliessend zuzustimmen.