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Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-09-15

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-09-15

Wortprotokoll

Wie es der Titel der Motion sagt, geht es hier um die Frage, wo der gesetzliche Wohnsitz ist, wenn Personen in Alters- oder Pflegeheime einziehen respektive sich dann dort befinden. Die Kommissionsmehrheit - die Abstimmung ergab 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen, also eine relativ satte Mehrheit - beantragt Ihnen, diese Motion abzulehnen, wie es auch der Bundesrat tut, und dies im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen:

Der Wohnsitz wird in Artikel 23 des Zivilgesetzbuches geregelt, wobei im Gesetz explizit festgehalten ist, dass eine Unterbringung in einem Heim oder in einem Spital für sich selbst einen Wohnsitzwechsel bewirkt. Das heisst, ein Wohnsitzwechsel erfolgt dann, wenn der eigentliche Lebensmittelpunkt verschoben wird. Jetzt können sich daraus natürlich ungünstige Situationen ergeben, je nachdem, wie man es sieht. Das klassische Beispiel ist die Frage mit der Steuerpflicht. Jemand wohnt in einer Gemeinde, ist dort steuerpflichtig. Dann kommt diese Person in ein Heim. Wenn dadurch der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz ändert, dann zahlt sie in der Gemeinde Steuern, in der sich das Heim befindet. Auf der anderen Seite ist aber der ursprüngliche Wohnort oder Wohnkanton verantwortlich für die Zahlung der Ergänzungsleistungen. Solche Ungereimtheiten, wenn Sie so wollen, können sich ergeben.

Das Problem ist nun, dass wir diese Ungereimtheiten mit der Annahme der Motion nicht beheben können. Die Schwierigkeit ergibt sich in der Praxis eben nicht einfach nur durch diese Wohnsitzbestimmung im Zivilgesetzbuch, sondern daraus, dass es verschiedene Rechtsgebiete, verschiedene Wohnsitzdefinitionen gibt. Das Steuerrecht definiert den Wohnsitz anders als z.[NB]B. das Zivilgesetzbuch. Im Übrigen kann man immer verschiedene Überlegungen machen. Bei der Steuerfrage kann man sagen, jemand habe sein ganzes Leben lang in einer Wohnsitzgemeinde Steuern bezahlt, also soll die Wohnsitzgemeinde, die bisher die Steuereinnahmen hatte, z.[NB]B. auch für die Ergänzungsleistungen aufkommen. Man kann es natürlich auch anders sehen und sagen: Die Gemeinde, in der man jetzt wohnt und Steuern zahlt, soll die entsprechenden Leistungen erbringen. Es gibt da immer verschiedene Möglichkeiten. Das heisst, egal wie wir es machen, es ist immer aus irgendeinem bestimmten Blickpunkt nicht die richtige Lösung. Das heisst, Sie können das "Problem" nicht lösen, jedenfalls nicht über diese Motion.

Dann muss man auch noch rein praktisch überlegen: Ein Massenphänomen ist das nicht. Erstens einmal, wie ich schon gesagt habe, verändert allein der Umstand, dass sich jemand in einem Heim, in einem Spital oder in einer sonstigen Einrichtung befindet, den Wohnsitz nicht. Die Motion zielt nur auf diejenigen Fälle, bei denen tatsächlich ein solcher Wohnsitzwechsel vorkommt. Und zweitens bedeutet der Eintritt in ein Heim alleine nicht, dass man die Gemeinde wechselt. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Institution an einem anderen Ort, insbesondere in einem anderen Kanton, befindet. Wenn sie sich im gleichen Kanton befindet, dann ist die Sache weniger dramatisch. Das heisst, die wirklich schwierigen Fälle sind wahrscheinlich nur jene, in denen jemand über den Kanton hinaus einen entsprechenden Wohnsitzwechsel vornimmt.

Aus diesen Gründen ist die Kommission für Rechtsfragen, ich habe es erwähnt, mit einer Mehrheit von 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen mit dem Bundesrat zur Ansicht gelangt, dass diese Motion keinen Mehrwert darstellt. Wir beantragen sie Ihnen deshalb zur Ablehnung. [PAGE 859]