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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2025-09-16

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-16

Wortprotokoll

In Artikel 8 wird ganz allgemein die Registerführung, die Protokollierung, die Beweiskraft und eine allfällige Berichtigung der Protokollierung und Register geregelt. Nach geltendem Recht war klar, wohin sich eine gesuchstellende Person zu wenden hatte, wenn sie sich mit einem Registereintrag nicht einverstanden erklären konnte. Es gab ja nur ein registerführendes Amt, welches die Betreibungsregisterauskunft erteilt hatte. Dies führte im Laufe der Kommissionsdiskussionen zur Einsicht, dass bei der geplanten Online-Abfrage eine gesuchstellende Person nicht nur wissen muss, wohin sie sich wenden muss - das wäre einfach mit dem erhaltenen Auszug zu klären -, sondern auch, dass sie gleich digital beim betreffenden Amt vorstellig werden kann. Der Mehrheitsantrag bildet diesen letzten Ansatz ab, was die FDP-Liberale Fraktion für richtig ansieht. Sie bittet Sie darum, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 8c geht es um die Regelung, wie eine Auskunft bei der BRA CH eingeholt werden kann. Bei einer sogenannten Drittauskunft, wenn also eine gesuchstellende Person Einsicht in das Betreibungsregister einer Zielperson verlangt, muss gesetzlich zwingend eine Interessennachweisprüfung stattfinden. Diese wird weiterhin durch das Betreibungsamt an einem Betreibungsort erfolgen. Obwohl die Interessennachweisprüfung stets beim Betreibungsamt stattfindet, kann auch online ein entsprechendes Gesuch um Auskunft gestellt werden.

Der Mehrheitsantrag verpflichtet den Bundesrat, dabei eine automatische Identifikation vorzusehen. Der Minderheitsantrag stellt auf die vom Bundesrat beantragte Kann-Formulierung ab, dies mit der Begründung, dass der Bundesrat, wenn dies technisch möglich sein wird, hierzu die Befugnis, aber nicht die Verpflichtung hat. Die FDP-Liberale Fraktion erachtet die Verpflichtung des Bundesrates, auch hier eine automatisierte Identifikation anzustreben, als nötig, damit die Effizienz des Betreibungsregisterauszugs nicht beeinträchtigt wird.

Die FDP-Fraktion unterstützt den Mehrheitsantrag bei Artikel 12 Absatz 3. Wir müssen auf der einen Seite stets bedenken, dass dem Kampf gegen die Geldwäscherei respektive der Einspeisung von nicht versteuerten Barmitteln selbstverständlich hohe Priorität einzuräumen ist. Auf der anderen Seite steht der unbedingte Zweck der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung von in Betreibung gesetzten Forderungen. Eine schuldnerische Person soll stets ihre Forderung bezahlen dürfen, soll stets Geld loswerden dürfen. Wenn dies erschwert wird, leidet die Niederschwelligkeit und Effizienz des Zwangsvollstreckungsrechtes. Anzumerken ist überdies, dass es in der Praxis nicht allzu selten vorkommt, dass schuldnerische Personen mit Barbeträgen von über 15[NB]000 Franken, das ist die Obergrenze für Finanzintermediäre usw., aufkreuzen und Schulden bezahlen. Es ergibt darum Sinn, Barzahlungen pro Betreibungsverfahren nun auf 100[NB]000 Franken zu beschränken.

In der aktuellen Version von Artikel 34 Absatz 1 wird die Person, der etwas zugestellt wird, nicht erwähnt. Das lässt die Frage offen, ob auch eine andere Person das Schreiben entgegennehmen kann. Dies soll so bleiben. Damit der Ablauf der Zustellung nicht verschlechtert wird, soll auch die Zustellung an nicht betroffene Personen möglich sein. Das geltende Recht soll so bleiben.

Die FDP-Liberale Fraktion bittet Sie, überall der Mehrheit zu folgen, ausser bei Artikel 34, dort folgen Sie bitte der Minderheit.