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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-09-22

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-22

Wortprotokoll

In Artikel 180 Absatz 1 hat die Kommission die Buchstaben b und c gestrichen. Es war dies ein Stichentscheid: Das Ergebnis der Abstimmung in der Kommission war 8 zu 8 Stimmen, und die Präsidentin hat zugunsten des Streichungsantrages von Herrn de Dardel entschieden.

Es geht um die Definition des Disziplinarfehlers. Einfach ist: Wenn dienstliche Vorschriften für einen Motorfahrer bestehen, der ein Fahrzeug führt, gelten die Strassenverkehrsregeln. Wenn er sie verletzt, hat er auch einen Disziplinarfehler gemacht.

Nun kommen wir aber in den Bereich des nicht so klar Fassbaren; da steht: wer "öffentliches Ärgernis erregt" bzw. wer "Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt". Es braucht, bei der Vielfalt der möglichen Formen der Disziplinarfehler, gewisse allgemeine Formulierungen. Es ist nicht möglich, alle denkbaren Auswüchse gegen die Disziplin im Gesetz aufzulisten. Es kämen immer noch die undenkbaren Auswüchse dazu.

Von den Armeeangehörigen im Dienst muss erwartet werden können, dass sie sich anständig aufführen. Die Truppenkommandanten müssen die Möglichkeit haben, Verletzungen der Anstandspflicht und auch öffentliches Ärgernis, als gesteigerte Möglichkeit der Unanständigkeit, rasch und konsequent zu ahnden. Auch ich war skeptisch gegenüber den unbestimmten, offenen Begriffen, bin aber zur Einsicht gelangt, dass sie absolut notwendig sind. Dazu kommt, dass Sie die verwendeten Ober- oder Sammelbegriffe in den meisten kantonalen Einführungsgesetzen ebenfalls finden. Sie erweisen den Angehörigen der Armee und dem Dienstbetrieb einen Dienst, wenn Sie diese Streichungen aufheben und mit Ständerat und Bundesrat stimmen.