Durrer-Knobel Regina · Nationalrat · 2025-12-11
Durrer-Knobel Regina · Nationalrat · Nidwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-11
Wortprotokoll
Die Volksinitiative "für eine Einschränkung von Feuerwerk" wurde am 3.[NB]November 2023 eingereicht und wird von verschiedenen im Tierschutz tätigen Organisationen unterstützt. Sie sieht vor, den Verkauf und die Verwendung von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern zu verbieten, wobei Ausnahmebewilligungen für Anlässe von überregionaler Bedeutung, wie die 1.-August-Feier, gewährt werden könnten. Dadurch will sie insbesondere Tiere, aber auch die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Feuerwerken schützen.
Zurzeit gibt es keine anerkannte Definition, was lärmerzeugende Feuerwerkskörper sind. Die Sprengstoffverordnung, über die wir heute sprechen werden, unterteilt die Feuerwerkskörper in die vier Kategorien F1 bis F4. Die Einteilung beinhaltet als eines der Kriterien auch den maximal erlaubten Lärmpegel innerhalb einer bestimmten Distanz. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 erzeugen einen vernachlässigbaren und diejenigen der Kategorie F2 einen geringen Lärmpegel. Bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 gefährdet der Lärmpegel bei bestimmungsgemässem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht. Alle Kategorien können Feuerwerkskörper enthalten, die als lärmerzeugend betrachtet werden können. Lady Crackers zum Beispiel werden der Kategorie F1 zugeteilt. Diese können im Abstand von einem Meter einen Impulsschalldruckpegel von bis zu 120 Dezibel erzeugen.
Zusammengefasst kann dennoch festgehalten werden, dass vor allem Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 als besonders lärmerzeugend empfunden werden. Das geltende Recht sieht eine Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 vor. Der Ausweis wird heute bereits aufgrund einer Prüfung erteilt. Die Initiative verlangt ein Verbot von Verkauf und Verwendung über alle vier Kategorien hinweg. Eine solche Verfassungsänderung käme einem Feuerwerksverbot gleich, so wie es gewisse Gemeinden der Schweiz bereits für ihr Gemeindegebiet beschlossen haben, und es wäre ein starker Eingriff in die persönliche Freiheit.
Der Bundesrat beantragt, die Volksinitiative abzulehnen. Auch die WBK-N lehnte die Initiative an ihrer Sitzung vom 23.[NB]Oktober 2024 mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab. Anders als der Bundesrat zu jenem Zeitpunkt erachtete es die Mehrheit der Kommission aber als richtig, der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberzustellen, um die berechtigten Anliegen der Bevölkerung aufzunehmen, da eine repräsentative Umfrage zeigte, dass zwei Drittel der Bevölkerung die Initiative sicher oder ziemlich sicher annehmen würden. Daher reichte sie am 31.[NB]Januar 2025 mit 14 zu 11 Stimmen den indirekten Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative ein. In diesem Gegenentwurf nimmt die WBK-N die Hauptanliegen der Initiative auf, ohne ein Feuerwerksverbot in die Verfassung schreiben zu müssen. Die Schwesterkommission des Ständerates gab dieser parlamentarischen Initiative am[NB]7.[NB]April 2025 mit 10 zu 1 Stimmen Folge.
Im Grundsatz ist sich die Kommission einig, dass ein Verbot von Knallkörpern ohne visuelle Effekte, sogenannte Böller, sinnvoll ist, zumal diese nur Lärm verursachen und für Dritte kaum attraktiv sind. Diese Anpassung bedingt eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderinnen und Verwender, um eine Handhabe für die Durchsetzung zu haben. Es ist zudem vorgesehen, die Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf weitere Produktkategorien auszuweiten, um die Lärm- und Umweltbelastung durch Feuerwerk zu reduzieren. Die Vorlage sieht insbesondere für beliebte Feuerwerkskörper wie Vulkane, die in der Regel als wenig störend empfunden werden, Ausnahmen vor. Zudem wird den Kantonen und Gemeinden die Möglichkeit belassen, weitere Einschränkungen im Umgang mit Feuerwerk vorzusehen.
Von August bis September fand die Vernehmlassung statt, bei der nebst der Ausdehnung auf die Verwender und dem Böllerverbot auch die Variante Durrer und die Variante Baumann zur Stellungnahme unterbreitet wurden. Die Variante Durrer, die jetzige Mehrheit, will die Ausweispflicht von der heutigen Kategorie F4 auf die Kategorie F3 ausweiten. Die Variante Baumann möchte die Ausweispflicht auf die Kategorien F2 und F3 ausdehnen und eine Bewilligungspflicht für Feuerwerke an öffentlichen Anlässen einführen.
Der indirekte Gegenvorschlag, insbesondere die Variante der Mehrheit, wurde in der Vernehmlassung auch von den Kantonen mehrheitlich positiv bewertet. An ihrer Sitzung vom 23.[NB]Oktober 2025 trat die WBK-N mit 14 zu 11 Stimmen auf den indirekten Gegenentwurf ein. Die Minderheit Hug beantragt Nichteintreten.
Die Kommission hat sich an dieser Sitzung mehrheitlich für die Variante Durrer ausgesprochen, die nebst dem, umgangssprachlich ausgedrückt, Böllerverbot auch für Feuerwerke der Kategorie F3 eine Ausweispflicht vorsieht. Eine solche Ausweispflicht besteht bereits für die Kategorie F4, in die Feuerwerke gehören, die eine grosse Gefahr darstellen. Neu sollen nun auch Feuerwerke, die eine mittlere Gefahr darstellen, nur von Personen abgefeuert werden dürfen, die einen kurzen Kurs besucht haben. Damit Sie sich vorstellen können, um was es geht: Es betrifft insbesondere sogenannte Batterien, die auf einmal mehrere Explosionen zünden. Alle anderen Feuerwerke der Kategorien F1 und F2 sowie ungefährliche Feuerwerke wie Vulkane sollen weder im Handel noch beim Abbrand eingeschränkt werden.
Im Nachgang zu dieser Sitzung hat der Bundesrat nochmals Stellung zur Vorlage genommen. Er anerkennt, dass ein Gegenentwurf doch sinnvoll sei, wenn man nicht Gefahr laufen wolle, dass die Initiative angenommen werde. Der Bundesrat hat an der Kommissionssitzung vom 8.[NB]Dezember 2025 ausgeführt, dass er ein Böllerverbot unterstützt, weitergehende Massnahmen aber ablehnt.
Die Kommission hat beschlossen, dass Artikel 1 Absatz 2 aufgehoben werden soll, um das Anwendungsgebiet des Gesetzes auf den Verwender auszudehnen. Diese Änderung ist unbestritten. Die Einteilung der Feuerwerkskörper in verschiedene Kategorien, wie es die WBK-N bei Artikel 7 Absatz 2 forderte, ist gemäss Bundesrat obsolet, da diese Kategorisierung bereits in der Verordnung festgeschrieben steht. Auch dieser Argumentation folgte die Kommission einstimmig. Dasselbe gilt für das Böllerverbot bei Artikel 8b, das gemäss Bundesrat neu bei Artikel 15 Absatz 6 geregelt werden soll.
Entgegen der Stellungnahme des Bundesrates hält die Kommission mit 14 zu 11 Stimmen an Artikel 9 Absatz 2b fest, gemäss dem nur Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen - sprich bengalische Zündhölzer usw. -, aus dem Ausland ins Inland eingeführt werden dürfen. Bisher war auch die Einfuhr von kleineren Feuerwerksraketen der Kategorie F2 erlaubt.
Differenzen gibt es bei der Ausweispflicht unter Artikel 14 Absatz 2. Die Minderheit II (Sauter) möchte wie der Bundesrat bei der geltenden Regelung mit einer Ausweispflicht nur für die Kategorie F4 bleiben. Eine Mehrheit von 14 zu 11 [PAGE 2242] Stimmen unterstützte jedoch die Ausweitung der Ausweispflicht. Mit 17 zu 8 Stimmen sprach sich die Kommission in einem zweiten Schritt für eine Ausweitung der Ausweispflicht auf die Kategorie F3 aus, sprich Batterien und Ähnliches. Die Minderheit I (Baumann) möchte die Ausweispflicht auch auf die Kategorie 2 ausdehnen, die Feuerwerkskörper mit einem geringen Gefahrenpotenzial umfasst.
Bei Artikel 44 unterstützt die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen den neuen Absatz 2, der den Kantonen explizit das Recht gibt, Feuerwerke zeitlich und örtlich zu beschränken oder an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Die Minderheit Baumann fordert bei Artikel 44 Absatz 2 zusätzlich eine Bewilligungspflicht für Feuerwerke der Kategorie F3.
In der Gesamtabstimmung wurde der indirekte Gegenvorschlag mit 14 zu 11 Stimmen angenommen. Somit empfiehlt Ihnen die Kommission, den Gegenvorschlag anzunehmen, überall die Mehrheit zu unterstützen und so dem Volk einen Gegenvorschlag zu unterbreiten, der den Anliegen eines grossen Teils der Bevölkerung entgegenkommt, ohne aber Feuerwerke ganz zu verbieten. [GZ]
Die Feuerwerks-Initiative ist abzulehnen.