Rossi Viktor · 2025-12-15
Rossi Viktor · Bern · 2025-12-15
Wortprotokoll
Die Bundeskanzlei hat jeweils zu prüfen und festzustellen, ob eine Volksinitiative oder ein Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Dazu zählt sie die gültigen Unterschriften zusammen und erklärt nötigenfalls einzelne Unterschriften für ungültig. Nach diesen Arbeiten stellt die Bundeskanzlei mittels Verfügung das Zustandekommen oder eben das Nichtzustandekommen fest und weist die gültigen und ungültigen Unterschriften aus.
Die Betroffenen haben kein Auskunftsrecht bezüglich der definitiven Gültigkeit ihrer eigenen Unterschrift. Das Gesetz schliesst ausdrücklich aus, dass die bei der Bundeskanzlei eingereichten Unterschriften zurückgegeben oder eingesehen werden können. Gegen die Verfügung über das Nichtzustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums kann aber jede und jeder Stimmberechtigte innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde führen. Damit der Rechtsschutz im Falle eines Nichtzustandekommens gewährleistet ist, legt die Bundeskanzlei das Ergebnis ihrer Prüfung detailliert dar und begründet allfällige Ungültigerklärungen von Unterschriften.