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Arslan Sibel · Nationalrat · 2025-12-16

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2025-12-16

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit[NB]I (Flach), den ich hier vertrete, zu unterstützen.

Artikel 350 regelt eine gezielte und bewusst eng begrenzte Ausnahme im neuen Sanierungskonkurs für natürliche Personen. Es geht um die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen einer Schuldnerin oder einem Schuldner nach Abschluss des Sanierungskonkurses ausserordentliche Vermögenswerte zufallen. Der neu eingefügte Artikel erlaubt es, solche Vermögenswerte nachträglich zur Konkursmasse zu ziehen, wenn sie dem Schuldner innert fünf Jahren seit Schluss des Verfahrens ausserordentlich anfallen, z.[NB]B. durch Erbschaft, Schenkung oder einen Lotteriegewinn.

Der Sanierungskonkurs verfolgt ein klares Ziel: Er soll überschuldeten Personen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Gleichzeitig darf dieses neue Verfahren aber nicht zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führen, bei denen z.[NB]B. die Gläubiger leer ausgehen, während der Schuldner kurz nach Verfahrensende zu einem erheblichen Vermögensanfall kommt, der in keinem Zusammenhang zu seiner Erwerbstätigkeit steht. Artikel 350 schafft hier einen fairen Ausgleich zwischen Sanierungszweck und Gläubigerschutz.

Er ist im Übrigen, wenn sich diese Frage stellen sollte, kein Systembruch, sondern lehnt sich ausdrücklich an das geltende Recht an. Vorbild ist Artikel 197 Absatz 2 SchKG, der im ordentlichen Konkurs ebenfalls den Zugriff auf anfallendes Vermögen erlaubt. Wichtig ist dabei die klare Abgrenzung: Zum anfallenden Vermögen zählen nur Werte, die dem Schuldner zufallen, nicht aber solche, die er sich erarbeiten musste. Das Erwerbseinkommen bleibt ausdrücklich geschützt. Ein nachträglicher Zugriff darauf würde dem Sanierungszweck widersprechen und ist gerade deswegen nicht vorgesehen.

Ebenso zentral ist die zeitliche Begrenzung. Der Zugriff ist auf fünf Jahre seit Abschluss des Sanierungskonkurses beschränkt. Damit wird der Rechtssicherheit Rechnung getragen und verhindert, dass Schuldnerinnen und Schuldner auf unbestimmte Zeit in Unsicherheit leben müssen. Der Antrag der Mehrheit, den wir hier vorfinden, würde genau dies bewirken. [PAGE 2358]

Absatz 2 stellt klar, dass in Bezug auf diese ausserordentlichen Vermögenswerte dieselben Auskunfts-, Herausgabe- und Mitwirkungspflichten gelten wie beim Sanierungsverfahren. Wer diese Pflichten verletzt, muss, wie bereits heute, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das ist konsequent und notwendig, um Missbrauch zu verhindern.

Absatz 3 regelt schliesslich das Verfahren. Sobald das zuständige Amt von einem solchen Vermögenswert Kenntnis erhält, sei es durch den Schuldner selbst oder durch Gläubiger, wird dieser wie ein nachträglich entdeckter Vermögenswert behandelt. Die Verwendung und Verteilung erfolgt ohne zusätzliche Förmlichkeiten gemäss Artikel 269 SchKG zugunsten der zu Verlust gekommenen Gläubiger nach ihrer Rangordnung.

Artikel 350 stärkt das Vertrauen in das neue Sanierungsverfahren. Er verhindert stossende Zufallsergebnisse, wahrt den Sanierungszweck und sorgt gleichzeitig für eine faire Beteiligung der Gläubiger an ausserordentlichen Vermögenszuwächsen. Es handelt sich also um eine massvolle, klar begrenzte und systemkonforme Regelung, welche der Bundesrat eingefügt hat.

Wir bitten Sie mit der Minderheit I (Flach), dem Bundesrat zu folgen.

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