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AB 367843

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2025-12-16

Wortprotokoll

Kurz zur Geschichte: Unsere Kommission hat die parlamentarische Initiative 17.523 umgesetzt und einen Entwurf zur Wiedereinführung von Doppelnamen ausgearbeitet. Dass das Namensrecht im Interesse der Doppelnamen revidiert werden muss, hat der Rat nicht bestritten.

Die Abschaffung des Doppelnamens im Jahr 2013 kam bei der Bevölkerung schlecht an. Das Ledignamenprinzip - ich werde das Prinzip nachher gleich erläutern - wurde erst 2013 [PAGE 2373] ins Schweizer Recht eingeführt. Das heisst, wir müssen nicht daran festhalten und können den Anträgen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mit gutem Gewissen folgen - und nicht dem Beschluss des Ständerates.

Zunächst legten wir dem Nationalrat einen Entwurf vor, der auch Doppelnamen für Kinder vorsah. Dieser Entwurf wurde jedoch am 14.[NB]März 2024 vom Nationalrat an die Kommission zurückgewiesen. Anschliessend strichen wir den Namen der Kinder aus dem Entwurf und vereinfachten diesen insgesamt, indem wir darauf verzichteten, im Gesetz zwischen der Wahl eines Familiennamens und der Beibehaltung des Namens zu unterscheiden. Dieser Entwurf wurde am 6.[NB]Juni 2024 im Nationalrat mit 139 zu 46 Stimmen bei 7 Enthaltungen in der Gesamtabstimmung angenommen.

Müller Meier oder Meier-Müller? Beim Schweizer Namensrecht gilt der Grundsatz: Ehepaare oder eingetragene Partnerinnen und Partner sollen künftig wieder einen Doppelnamen tragen können, ob mit oder ohne Bindestrich. Mehr als zwei Namen gehen aber nicht. Dieser Grundsatz wurde nach dem Nationalrat auch vom Ständerat gutgeheissen. Der Nationalrat hat somit die Gelegenheit genutzt, eine Vereinfachung in die Vorlage aufzunehmen. Wir glauben, dass sich dadurch der Prozess vereinfacht, sich materiell aber nichts ändert.

Wie in der letzten Fassung wird das Prinzip des Ledignamens aufgehoben. Das Prinzip funktioniert neu so: Die Verlobten können bei der Heirat einzeln entscheiden, ob sie ihren Namen behalten, den Namen des Partners oder der Partnerin annehmen oder einen Doppelnamen führen wollen. Bei einem Doppelnamen müssten die Verlobten jeweils die Reihenfolge der Namen festlegen und entscheiden, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geschrieben wird.

Am 23.[NB]September dieses Jahres hat der Ständerat den Entwurf geprüft und ihn mit 40 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung in der Gesamtabstimmung angenommen. Er hat aber zwei konzeptionelle Abweichungen geschaffen: Die erste Abweichung betrifft die rechtliche Unterscheidung zwischen der Wahl eines Familiennamens und der Beibehaltung des bisherigen Namens; die zweite Abweichung betrifft den Grundsatz des Ledignamens.

Es bestehen nun zwei ganz entscheidende Differenzen. Was ist das System der Familiennamen? Heute ist es so, dass die Eheleute bei der Heirat entscheiden müssen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen annehmen oder ihren Ledignamen behalten. Mit Artikel 160 ZGB können die Ehegatten neu auch einen gemeinsamen Namen für sich und die Kinder wählen. Sie können aber auch individuell einen Namen auswählen, wie ich bereits gesagt habe.

Wieso der Ständerat mit dieser Variante nicht einverstanden ist, ist der Kommission nicht klar. Denn diese Variante ermöglicht das, was auch der Ständerat will: denselben Namen für die ganze Familie. Ihre Kommission für Rechtsfragen findet die Variante des Ständerates nur komplizierter und spricht sich für ihren Antrag aus, und dies einstimmig.

Bei der zweiten Differenz geht es darum, ob das derzeit bestehende Prinzip des Ledignamens fortgeführt oder abgeschafft werden soll. Das Konzept des Ledignamenprinzips bedeutet, dass man nur seinen Ledignamen an einen neuen Ehegatten oder an eigene Kinder weitergeben kann, nicht seinen Ehenamen. Die Einschränkung auf das Ledignamenprinzip ist die vom Ständerat befürwortete Variante, dies sehr klar mit 36 zu 7 Stimmen. Der Ständerat begründet seinen Entscheid damit, dass es sich nur beim Ledignamen um den eigenen Namen handle, während ein durch Heirat erworbener Name auch Jahre später stets der Name des früheren Ehegatten bleibe. Dies ist unbestrittenermassen so, aber es geht doch um die Praktikabilität im Alltag. Viele Eheleute sind Jahrzehnte verheiratet. Die Frau hat sich an ihren neuen Namen gewöhnt und ist auch nur unter diesem bekannt. Sie lässt sich scheiden, heiratet erneut und behält ihren Namen. Ihre Kinder dürfen aber nicht so heissen. Was würde das konkret bedeuten? Es würden Namensänderungen beantragt, und somit wäre der neue Artikel ausgehebelt. Das macht einfach keinen Sinn und verkompliziert die ganze Situation bei einer neuen Ehe, speziell wenn Kinder involviert sind.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates spricht sich klar gegen diese Einschränkungen aus und erwähnt, dass das sogenannte Ledignamenprinzip die Gleichstellung der Eheleute infrage stelle und zu einer Benachteiligung der Frauen führe. Ebenso werde eines der Kernanliegen der[NB]Revision[NB]verhindert. Darum hält die Kommission des Nationalrates einstimmig am Beschluss des Nationalrates ohne Ledignamenprinzip fest.

Die Kommission konnte den Einzelantrag der SVP-Fraktion nicht diskutieren und sich darum eigentlich keine Meinung dazu bilden, obwohl wir über dieses Thema sprachen und klar gegen eine Beibehaltung des Ledignamenprinzips waren. Auch die gesamte SVP-Delegation war in der Kommission dagegen.