Zuppiger Bruno · Nationalrat · 2003-09-29
Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-29
Wortprotokoll
Hier geht es um eine Übergangsbestimmung. Wir haben das in den ersten Beratungen bereits ausführlich gehört. Es geht um eine Übergangsbestimmung, mit der auf jene Kantone Rücksicht genommen wird, welche vom Ressourcenausgleich, den wir vorher behandelt haben, nicht profitieren können und welche eine gewisse Zeit brauchen, um ihre Strukturen und ihre Gesetze den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Aber - und das ist ganz klar - diese Bestimmung wurde als Übergangsbestimmung in die Vorlage aufgenommen. Übergangsbestimmungen, die ad libitum formuliert sind, sind keine Übergangsbestimmungen, dann nehmen Sie diese doch direkt ins Gesetz auf!
Auch die SVP-Fraktion anerkennt, dass es eine Übergangsfrist braucht. Es braucht eine Übergangsfrist, welche den Kantonen eine Anpassung ihrer Strukturen und Gesetze ermöglicht und zu einer effizienteren Erfüllung nötiger Aufgaben der Kantone führt. Eine Übergangsbestimmung muss jedoch eine Übergangsbestimmung bleiben. Daher beantragt die Mehrheit der Kommission, dass acht Jahre lang ein fester Betrag ausgerichtet wird und anschliessend eine Degression von 10 Prozent pro Jahr einsetzt. Es ist also eine Übergangsbestimmung, die immer noch 18 Jahre dauert. Das sollte doch genügen.
Ich kann Ihnen versichern, dass wir dieses Gesetz weit vor Ablauf dieser Übergangsfrist wieder ändern werden, auch wenn sie nur 18 Jahre gilt.
Am Schluss hätte ich noch eine Frage an Herrn Bundesrat Villiger. In Absatz 4 ist ja der Wirkungsbericht erwähnt, der eigentlich die Grundlage für die Weiterführung des Härteausgleichs bildet. Wenn wir jetzt eine prozentuale Reduktion vornehmen, so nehme ich an, dass dieser Wirkungsbericht dennoch gilt und dass Kantone, die schneller "fit" sind - ich sag jetzt einmal so - oder die sich dieser Änderung schneller angepasst haben, früher auf den Härteausgleich verzichten können.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen und eine Übergangsfrist vorzusehen, die nicht länger als 18 Jahre dauert.