preparatory:AB 371554
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-12
Wortprotokoll
Der Nationalrat möchte in Absatz 1bis a, der in Artikel 10 neu eingefügt werden soll, die Kompetenz des Bundesrates bei der Festlegung von Abstimmungsterminen einschränken, indem er klar kategorisieren will, was wann zur Abstimmung vorgelegt soll; dadurch sollen die Termine nicht vollständig im freien Ermessen des Bundesrates liegen.
In der Kommission wurden Beispiele in Zusammenhang mit vergangenen Abstimmungen diskutiert; so sei etwa die Abstimmung über das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) aus dem Jahr 2000 fast um zwei Jahre verzögert worden. Das will diese Vorlage verhindern. Mit einer zusätzlichen Bestimmung in Artikel 10 Absatz 1bis a will der Nationalrat zudem auch verhindern, dass die Festlegung der Abstimmungstermine vom Bundesrat als politisches Instrument genutzt werden kann.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der bestehende Ermessensspielraum zwar begrenzt sei, aber auch notwendig, um abstimmungsreife Vorlagen zügig und sachgerecht dem Volk vorzulegen. Eine streng chronologische oder stark regulierte Regelung, wie sie der Nationalrat fordere, könnte die erforderliche Flexibilität einschränken.
Die Mehrheit der SPK-S empfiehlt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen, um diese notwendige Flexibilität zu wahren; der Bundeskanzler hat uns in dieser Frage überzeugt. Wir betrachten den bestehenden Ermessensspielraum als ausreichend, und wir anerkennen gleichzeitig, dass eine zu restriktive gesetzliche Regelung auch unbeabsichtigte Probleme in der praktischen Umsetzung auslösen könnte.
Die Kommission lehnte die vom Nationalrat beschlossene strengere Regelung mit 9 zu 3 Stimmen ab. Wie wir gesehen haben, beantragt eine Minderheit, dem Nationalrat zu folgen.