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de Courten Thomas · Nationalrat · 2026-04-29

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-04-29

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen heute, sich auf kein neues IT-Abenteuer im Bereich der Sozialversicherungen einzulassen und auf diese Vorlage nicht einzutreten. Als Minderheit haben wir bereits in der Kommission darauf hingewiesen, dass keine klare Notwendigkeit für den Erlass eines neuen Gesetzes besteht. Wir sind der Auffassung, dass eine Anpassung der bestehenden Regelungen im ATSG und in den bestehenden Spezialgesetzen möglich und vor allem sinnvoller ist. Die Vorlage des Bundesrates sieht diese Änderungen ebenfalls bereits im ATSG, AHVG, IVG, ELG, UVG, MVG, EOG, FLG, FamZG, AVIG und BGEID vor. Ein zusätzliches Spezialgesetz macht keinen Sinn.

Die Absicht des Bundesrates ist die Schaffung einer E-Plattform der ersten Säule, um eine Zentralisierung der heutigen Informationssysteme der Kantone und der Durchführungsstellen zu erreichen. Alle entsprechenden Kompetenzen sollen aus der heute dezentralen Struktur an den Bund verlagert werden, einschliesslich aller organisatorischen Bestimmungen zu den Informationssystemen sowie zu deren Finanzierung, Aufsicht und Kontrolle. Damit greift der Bundesrat, ich muss es betonen, einmal mehr in die föderalen Strukturen der Schweiz ein. Er zwingt die Kantone mit einem weiteren grossen IT-Projekt des Bundes in ein neues System, was erfahrungsgemäss mit grösseren Risiken verbunden ist. Die gewachsenen und funktionierenden Strukturen in den Kantonen sollen ausgehebelt und durch eine zentral gesteuerte Plattform mit vorgegebenen Eckwerten und Strukturen ersetzt werden. Damit demontieren wir ein weiteres Mal unser föderalistisches Erfolgsmodell. In der Vernehmlassung waren 20 Kantone gegen die Vorlage. Es gab auch sonst sehr viel Kritik. Auf eine solche Vorlage gibt es unseres Erachtens deshalb nur eine Antwort: Nichteintreten.

Die beabsichtigten Regulierungen könnten alle in die bestehenden Gesetze eingefügt werden. Die Bestimmungen zur E-Plattform der ersten Säule könnten ins AHVG eingefügt werden; alle übrigen Spezialgesetze könnten um entsprechende Verweise ergänzt werden. So könnten sie auch in den übrigen Sozialversicherungen der ersten Säule und dem Familienzulagensystem Anwendung finden.

Die gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme wären im bestehenden Gesetz derjenigen Versicherung zu regeln, welche das Informationssystem am meisten nutzt. In den Gesetzen der übrigen Versicherungen, welche das Informationssystem ebenfalls nutzen, wäre auf das Informationssystem und seine Regelungen zu verweisen, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Die organisatorischen Bestimmungen könnten ebenso in den bestehenden Spezialgesetzen angepasst werden. Die Finanzierung eines Informationssystems sollte sicher auch in jenem Gesetz geregelt werden, in welchem das Informationssystem an sich geregelt wird. Die Bestimmungen des neuen Bundesgesetzes über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) wären nach unserer Auffassung stringenter im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verankern, sodass die[NB]Regelungen für alle Sozialversicherungen verbindlich werden.

Deshalb bitte ich Sie, nicht auf diese Vorlage einzutreten.