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Burgherr Thomas · Nationalrat · 2026-06-01

Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-01

Wortprotokoll

Unser Rat stimmte in der Sommersession 2025 einer Anpassung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu, mit welcher der Vorrang von Mindestlöhnen in allgemeinverbindlichen GAV gegenüber kantonalen Mindestlöhnen verankert ist. Der Ständerat hiess die Stossrichtung bereits gut, nahm jedoch eine wichtige Präzisierung vor, die wir nun als Differenz behandeln.

Es ist eine kleine, aber wesentliche Differenz; Sie haben es gehört. Die Mehrheit unserer Kommission unterstützt diese Ergänzung. Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, dass wir uns dem Ständerat anschliessen. Es geht darum, eine Besitzstandsgarantie für Kantone vorzusehen, die heute schon einen Mindestlohn kennen, der einem allgemeinverbindlich erklärten GAV vorgeht. Wir wollen hier kein Zurück vorschreiben. Deshalb sollen in diesen Kantonen Lohnkürzungen ausgeschlossen werden, mit denen die Löhne unter das Niveau des aktuellen Mindestlohns fallen würden. Das ist ein Zeichen der Fairness und der Rechtssicherheit. GAV-Mindestlohnklauseln sollen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn sie vorteilhafter sind als der nach kantonalem Recht vorgesehene Mindestlohn. Umgekehrt wird aber eine Indexierung der bereits existierenden kantonalen Mindestlöhne, also eine Anpassung dieser Mindestlöhne an den Teuerungsausgleich, nicht mehr möglich sein.

Der Wortlaut der Gesetzesanpassung in Absatz 4 lautet wie folgt: "Die Mindestlohnbestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages gehen anderslautenden Bestimmungen des kantonalen Rechts vor." Absatz 5 lautet gemäss der Anpassung folgendermassen: "In Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Regelung kantonale Mindestlohnbestimmungen denjenigen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages vorgegangen sind, gelangt der Vorrang nach Absatz 4 erst zur Anwendung, sobald die Mindestlohnbestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages das bei Inkrafttreten von Absatz 4 geltende Mindestlohnniveau übersteigen. Bis dahin bleiben diese Mindestlöhne in der bei Inkrafttreten von Absatz 4 geltenden Höhe anwendbar."

Die Kommissionsmehrheit lehnt es ab, Absatz 4 nochmals zu ändern. Dieser soll vom Grundsatz her so bleiben, wie er ist. Eine Befristung auf zwei Jahre würde der Grundidee zuwiderlaufen. Die Kommission ist der Meinung, dass die Lösung des Ständerates zielführender ist und dem Anliegen gerecht wird.

Ich bitte Sie also, der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat zu folgen.