preparatory:AB 375264
Pfister Martin · Bundesrat · Zug · 2026-06-03
Wortprotokoll
Auf Ihren Wunsch hin kurz gefasst: Der Bundesrat stimmt allen Anträgen der Kommissionsmehrheit zu. Ich mache noch zwei, drei kurze Bemerkungen, wenn Sie erlauben.
Zu Artikel 50, zur Minderheit Seiler Graf: Die heutige Frist von 30 Tagen nach Beendigung einer Massnahme hat sich wirklich nicht als praktikabel erwiesen und führt zu ungewollten Datenlöschungen. Deshalb ist es sinnvoll, diese Frist zu verlängern.
Der Begriff "Profiling" wird nicht umgangssprachlich verwendet, es handelt sich hierbei um einen Rechtsbegriff aus dem revidierten Datenschutzgesetz. Wir möchten diesen definierten Rechtsbegriff, der dem Persönlichkeitsprofil entspricht, so verwenden können, wie er im Gesetz vorgesehen ist.
Dann zu Artikel 58d, zum Informationsaustausch mit den Kantonen: Die Änderung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Kantone, dem wir entsprechen würden.
Zu Artikel 63a: Dies ist eigentlich ein Verweis auf das geltende Datenschutzrecht. Es ist nicht einsichtig, warum man beim NDG über das geltende Datenschutzrecht hinausgehen sollte.
Schliesslich zur Minderheit Glättli: Die Ausnahmeregelung betrifft ausschliesslich Daten, die von den Betroffenen selbst dem Nachrichtendienst übergeben wurden. Man kann davon ausgehen, dass man die Daten kennt, wenn man sie selbst dem Nachrichtendienst gibt.
Schliesslich noch zur Frage der Aufsichtsbehörden: Es ist einfach so, dass jeder Antrag im Bundesrat von einem Departement eingereicht wird. Auch wenn Sie die Bestimmung streichen würden, würde das VBS diesen Antrag vorbereiten müssen. Also es ändert sich eigentlich nichts, sondern man schafft einfach Transparenz.