Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Zu den Artikeln 80 und 82 möchte ich gesamthaft etwas bemerken.
Der Nationalrat hat sich bei der Regelung der Frage des Rückgriffs in den Artikeln 80 und 82 den Anträgen des Bundesrates angeschlossen, nicht unseren Beschlüssen. In Artikel 80 verankerte der Nationalrat das so genannte Quotenvorrecht statt der Quotenteilung im Falle der Kürzung bei Selbstverschulden. In Artikel 82 legte er dann für diese konkreten Fälle vor allem das Regressprivileg fest, wie es sich in der neueren Praxis entwickelt hat. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf Artikel 44 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung hingewiesen werden, der die Einschränkung der Haftpflicht regelt. Wir können uns in diesen beiden Artikeln, die eine sehr komplexe Materie regeln, dem Nationalrat anschliessen.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 83
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Schiesser Fritz (R, GL), für die Kommission: Bei Artikel 83 geht es wieder um eine sehr wichtige Bestimmung als Teil des "ATSG light"-Kompromisses bzw. um die Eliminierung eines "Pferdefusses". Die Bestimmung war von Anfang an heftigst umstritten und stiess insbesondere bei den Trägern der obligatorischen Unfallversicherung, und zwar sowohl bei der Suva als auch bei sämtlichen übrigen Unfallversicherern, auf Ablehnung. Denn im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung hätte die Einführung der Beitragserhebung eine gewichtige materielle Änderung bedeutet. Diese wäre mit enormen Mehrkosten verbunden gewesen. Allein auf die Versicherer, welche die Hälfte der Beiträge hätten übernehmen müssen, wären Mehrkosten von über 100 Millionen Franken zugekommen, die natürlich auf die Prämienzahler hätten abgewälzt werden müssen. In der Nichtberufsunfallversicherung hätte der als Arbeitgeberanteil bezeichnete Betrag letztlich ebenfalls von den Arbeitnehmern entrichtet werden müssen.
Im Jahre 1997 wurden in der obligatorischen Unfallversicherung Taggelder von 1,269 Milliarden Franken ausgerichtet. Durch die Einführung der Beitragspflicht wären die Taggelder der versicherten Personen geschmälert worden, wodurch insbesondere bei längerer Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitnehmer ein spürbarer Einkommensausfall entstanden wäre.
Bei der Erarbeitung des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung hat der Gesetzgeber den Ansatz der Taggelder bewusst auf 80 Prozent des Bruttolohnes festgesetzt, weil er davon ausging, dass auf den Taggeldern keine Sozialversicherungsabgaben entrichtet werden müssen.
Im Hinblick auf die Gefahr einer Überentschädigung - durch den Wegfall von Sozialversicherungsbeiträgen könnte das Taggeld den Nettolohnausfall übersteigen - lehnte es der Gesetzgeber ausdrücklich ab, einen höheren Ansatz als 80 Prozent festzulegen. Aufgrund von Artikel 324b Absatz 1 des Obligationenrechtes ist der Arbeitgeber in der obligatorischen Unfallversicherung überdies nur dann von der Lohnfortzahlungspflicht befreit, wenn "die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken". Bei einer Kürzung der Taggelder der Versicherten würde früher oder später zweifellos die Forderung erhoben, dass der Ansatz für die Taggeldleistungen von 80 Prozent zu erhöhen sei. Eine solche Leistungsausdehnung hätte zwangsweise höhere Prämien und noch höhere Sozialversicherungsabzüge zur Folge. Der Nationalrat hat diese Konsequenz erkannt und hat Artikel 83 gestrichen.
Ich bitte Sie, diesem Streichungsantrag zu folgen.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 84 Abs. 2; 85
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Art. 84 al. 2; 85
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 86
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Schiesser Fritz (R, GL), für die Kommission: Zur Verantwortlichkeit: Zuerst eine Bemerkung zur Sachüberschrift und Absatz 1: Unsere ursprüngliche Fassung hat die Rahmenbedingungen für die Haftung sowohl gegenüber Versicherten oder Dritten als auch gegenüber dem Versicherungsträger erfasst. Nach dem Beschluss des Nationalrates wird nur noch die Haftung gegenüber den Versicherten oder Dritten geregelt. Diese Änderung erfolgt in Anbetracht der Tatsache, dass die rechtliche Ausgestaltung der Versicherungsträger derart unterschiedlich ist, dass die Organhaftung gegenüber dem Versicherungsträger den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen überlassen werden muss. Hier gibt es keine einheitliche Regelung, das haben wir 1991 übersehen.
Aufgrund der neuen Verweisungstechnik hält Absatz 2 lediglich fest, dass Ersatzforderungen bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden müssen, die darüber mit Verfügung entscheidet. Für welche Versicherung welche Behörde zuständig ist, ist wiederum in den Einzelgesetzen zu regeln.
In Absatz 3 wird auf Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes verwiesen. Diese Bestimmung ist insofern anwendbar, als sie die Haftung des Bundes betrifft. Der Bund haftet, soweit eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation dem Geschädigten die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag. Das Verantwortlichkeitsgesetz muss, wie dies der Nationalrat beschlossen hat, unmittelbar anwendbar sein. Eine sinngemässe Anwendung, wie dies in der ständerätlichen Fassung von 1991 vorgesehen war und auch im Antrag des Bundesrates noch vorgesehen ist, würde zu einer uferlosen Haftung des Bundes führen.
In Absatz 3bis wird festgehalten, dass für das Verfahren der Allgemeine Teil gilt und nicht das Verantwortlichkeitsgesetz, auch wenn sich die Haftung aus Letzterem direkt ergibt. [PAGE 188] Aus Rücksicht auf die Fristen wird dabei jedoch auf ein Einspracheverfahren verzichtet. Um dem Bedürfnis der analogen Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes Rechnung zu tragen, werden die analog anwendbaren Bestimmungen hier ausdrücklich aufgeführt. Es sind dies die Bestimmungen über die Haftungsvoraussetzungen, über den Umfang der Haftung und über den Rückgriff auf den Beamten, über die Verjährungs- und Verwirkungsfristen für die Haftung an sich und für die Regressnahme auf den Beamten.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zu folgen.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 87 Abs. 2; 88 Abs. 1, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Art. 87 al. 2; 88 al. 1, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 89
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Schiesser Fritz (R, GL), für die Kommission: Bei dieser Bestimmung muss Absatz 2 gestrichen werden. Mit der Neunummerierung der Artikel in den Einzelgesetzen aufgrund des Allgemeinen Teils würde allergrösste Rechtsunsicherheit entstehen. So würde ein heute geltender Artikel nach der Neunummerierung einen völlig anderen Rechtsbereich regeln. Zudem würde die Bezugnahme auf die Bestimmungen in den einzelnen Sozialwerken sowohl in der Fachliteratur als auch in der gesamten Rechtsprechung nicht mehr zutreffen. Im Hinblick auf die Konsequenzen einer derartigen Neunummerierung der Artikel können, ja müssen wir Lücken in der Durchnummerierung in den Gesetzen in Kauf nehmen. Alles andere müsste zu einer erheblichen Verkomplizierung führen.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 90 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Art. 90 al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 91
Antrag der Kommission
Titel
Änderung des bisherigen Rechtes
Abs. 1
Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder abgeändert.
Abs. 2
Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen seit der Verabschiedung dieses Gesetzes vorgenommen wurden und inzwischen in Kraft getreten sind.
[VS]
Art. 91
Proposition de la commission
Titre
Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 1
Les articles figurant en annexe sont abrogés ou modifiés.
Al. 2
Avant l'entrée en vigueur de la présente loi, l'Assemblée fédérale peut, par voie d'ordonnance, modifier l'annexe afin de l'adapter aux modifications qui auraient été apportées aux lois concernées depuis l'adoption de la présente loi et qui seraient entrées en vigueur entre-temps.
[VS]
Schiesser Fritz (R, GL), für die Kommission: Es ist der letzte Artikel, bezogen auf die ganze Vorlage, bei dem ich Sie noch einmal mit einer etwas komplizierteren Ausgangslage behelligen muss. Es handelt sich um eine sehr wichtige Frage, die erst im Laufe der Behandlung des ATSG in der Redaktionskommission aufgetaucht ist. Der von der Kommission beantragte neue Absatz 2 ist aus verfahrenstechnischen Überlegungen notwendig, aber nicht ausreichend.
Unsere Kommission hat also, anders ausgedrückt, einen Schritt in die richtige Richtung getan; sie hätte aber einen Sprung tun sollen. Es gilt zu verhindern, dass allfällige Änderungen von Einzelgesetzen auf dem normalen Weg gleich wieder geändert werden müssen, nur um beispielsweise in den revidierten Bestimmungen die notwendigen Verweisungen auf den Allgemeinen Teil vorzunehmen. Änderungen der Einzelgesetze im Anhang werden sich beispielsweise im Rahmen der Beratung der Botschaft 99.093 über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen ergeben, die ich jetzt x-mal erwähnt habe und die wir anschliessend behandeln, oder auch aufgrund anderer Botschaften.
Die Arbeiten der Redaktionskommission haben gezeigt, dass der Antrag Ihrer Kommission einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem Beschluss des Nationalrates darstellt, aber immer noch nicht genügt, um die sehr grossen gesetzestechnischen Probleme zu lösen, die sich im Zusammenhang mit den laufenden und zukünftigen Revisionen im Sozialversicherungsbereich ergeben. Es sind drei Kategorien von Gesetzesrevisionen zu beachten:
1. Gesetzesrevisionen, die vom Parlament zwar schon beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten sind;
2. Gesetzesrevisionen, die im Parlament hängig sind und vor oder mit dem ATSG in der Schlussabstimmung verabschiedet werden;
3. Revisionen, die nach Verabschiedung des ATSG vom Parlament beschlossen werden, aber vor dem ATSG in Kraft treten sollen.
Das Koordinationsproblem bei den Vorlagen gemäss der dritten Kategorie hat die SGK-SR mit diesem neuen Absatz 2 gelöst. Gemäss heutigem Stand des ATSG müssten aber die Anpassungen für Vorlagen der ersten und zweiten Kategorie auf die Schlussabstimmungen zum ATSG hin erfolgen. Es sind dies das Bundesgesetz gemäss Botschaft vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit, dann die freiwillige AHV, die Botschaft über den Bundesbeschluss zur Krankenversicherung, wie wir ihn heute beschlossen haben, und die Botschaft zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Für den Anhang wäre die Berücksichtigung der erforderlichen Änderungen im Rahmen der ohnehin nötigen späteren Aktualisierung sinnvoll, hätte aber den Nachteil, dass das Parlament im gleichen Zeitraum sich widersprechende Gesetzesänderungen beschliessen müsste. Damit wir eine umfassende, nachträgliche Anpassung ermöglichen können, muss Artikel 91 Absatz 2 grosszügiger gefasst werden. In etwa folgender Wortlaut wäre denkbar: "Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anhang auf dem Verordnungsweg ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und die seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind." Der Nationalrat wird sich für den Anhang eine solche oder ähnliche Formulierung überlegen müssen.
[PAGE 189] Auf das ATSG selber hat wahrscheinlich nur eine der vier erwähnten Vorlagen direkte Auswirkungen, nämlich die Vorlage 99.093. Betroffen sind hier die Artikel 40, 41 und 54.
Damit das ATSG selber vor seinem Inkrafttreten nicht wiederum mit einem referendumspflichtigen Beschluss geändert werden muss, sollte die Aktualisierung in diesen Punkten auf den Sommer 2000 vorgenommen werden. Sinnvollerweise sollte dies die SGK-NR im Nachgang zur Behandlung der Vorlage tun, die unmittelbar anschliessend traktandiert ist.
Mit dem neu gefassten Artikel 91 müsste es möglich sein, alle Probleme zu lösen, die sich im Zusammenhang mit der Anpassung des ATSG bzw. des Anhangs an die laufenden Gesetzesrevisionen ergeben. Unseres Erachtens muss der Nationalrat hier den letzten Schritt tun, damit wir bei der weiteren Anpassung des ATSG und von dessen Anhang nicht in ein heilloses Durcheinander geraten.