Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Die Kommission führte eine lange Diskussion darüber, in welchen weiteren Fällen die in Absatz 1 festgelegte Erleichterung für die Erneuerung bzw. den Ersatz von bestehenden Leitungen auf dem bisherigen Trassee ebenfalls nicht gelten soll. Die Kommission ist wie der Bundesrat und der Nationalrat der Meinung, dass der in Absatz 1 festgelegte Verzicht auf das Sachplanverfahren nicht gelten soll, wenn auf den betreffenden Leitungsabschnitten die Bestimmungen zur elektrischen Sicherheit nicht eingehalten werden können. Sie sehen dies bei Absatz 4 Buchstabe[NB]c.
Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung und vor Lärm soll in einen neuen Buchstaben e verschoben und präziser formuliert werden. Der nach eingehender Diskussion gefällte Entscheid nimmt einen Vorschlag der Elcom auf und basiert auf einem Vorschlag der Verwaltung. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) enthielt bis Ende Juni 2016 eine Bestimmung, die besagte, dass der Ersatz der Leitung auf dem bestehenden Trassee ausgeführt werden kann, wenn dadurch bei Orten mit empfindlicher Nutzung "die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen". Das Bundesgericht entschied dann mit Urteil vom 15.[NB]November 2011, dass diese als Verschlechterungsverbot bezeichnete, nur auf Verordnungsebene festgeschriebene Erleichterung den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes nicht genügt. Um dieses Prinzip zwecks Erleichterung des Netzerhalts und -ausbaus wieder festzuschreiben, soll daher eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Das Verschlechterungsverbot soll sowohl für die Belastung durch nichtionisierende Strahlung als auch für die Belastung durch Lärm gelten. Sie finden den entsprechenden Antrag der Kommission im neuen Buchstaben e von Absatz[NB]4. Der Entscheid dazu fiel in der Kommission einstimmig.
In Ergänzung zum Entwurf des Bundesrates beantragt die Kommission, das Verschlechterungsverbot bei Leitungsabschnitten in Bauzonen explizit auszuschliessen. Damit wird ausgeschlossen, dass dort, wo der Schutzbedarf der Menschen am grössten ist, das Verschlechterungsverbot in Bezug auf nichtionisierende Strahlung und Lärm ebenfalls gilt. Dies ist nach Meinung der Kommission vertretbar, da nur etwa 172 Kilometer Leitungen durch Bauzonen verlaufen. Dies sind etwa 2,5 Prozent des gesamten Übertragungsnetzes von Swissgrid. Die von der Kommission beantragte Formulierung finden Sie im neuen Buchstaben d von Absatz[NB]4. Der Entscheid dazu fiel in der Kommission ebenfalls einstimmig.