Lexipedia

Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10

Wortprotokoll

Zu Absatz 1 und zu Absatz 2 Buchstaben a und b liegen weder Mehrheits- noch Minderheitsanträge vor. Ich sage aber noch etwas zum Hintergrund, damit die Anträge auf Streichung von Buchstabe c und auf Ergänzung um einen neuen Absatz 3 eingeordnet werden können.

Dass die Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze heute zu lange dauern, hat nicht nur mit dem zeitaufwendigen Sachplanverfahren zu tun, sondern auch mit den Beschwerdeverfahren bei Plangenehmigungen. Der Bundesrat sieht daher vor, dass die Gerichte - konkret vor allem das Bundesverwaltungsgericht - in der Sache selbst entscheiden müssen, und zwar innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels. Von einer Rückweisung an die Genehmigungsbehörde soll, wenn möglich, abgesehen werden.

Der Nationalrat möchte zusätzlich auch bei der Beschwerdelegitimation ansetzen. Gemäss Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist heute auch bei Plangenehmigungen nur zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer schon vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Mit Buchstabe c des eingefügten Absatzes 2 versucht der Nationalrat, das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses auf rechtlich schutzwürdige Interessen einzuschränken.

Die Kommission ist bei ihrer Beratung zur Einschätzung gekommen, dass es kaum möglich ist, zwischen tatsächlichen und rechtlichen Interessen zu unterscheiden. Sie ist zudem der Meinung, dass im Plangenehmigungsverfahren tatsächliche Interessen ebenfalls schutzwürdig sein können. Sie beantragt Ihnen daher, Absatz 2 Buchstabe c zu streichen. Dafür beantragt die Kommission, in einem neuen Absatz 3 für Individualbeschwerden die Rügemöglichkeit auf schutzwürdige individuelle Interessen der beschwerdeführenden Person zu beschränken. Diese Änderung beschloss die Kommission mit 9 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Ein Minderheitsantrag liegt auch hier nicht vor.