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Jositsch Daniel · Ständerat · 2026-06-11

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Fraktionslos · 2026-06-11

Wortprotokoll

Schauen wir uns in dieser etwas komplizierten Situation einfach einmal die rechtliche Grundlage an, die ist nämlich relativ einfach. Es ist richtig: Wenn eine Kommission eine Kommissionsinitiative ausarbeitet, dann gelangt diese automatisch in die Schwesterkommission, es gibt keine spezielle Zuteilung. Aber eine Kommission kann das nur in ihrem Sachbereich machen. Wenn sie der Meinung ist, es sei eine Kommissionsinitiative in einem anderen Sachbereich auszuarbeiten, dann muss sie einen Antrag an die zuständige Kommission stellen - was logisch ist. Nehmen wir das Beispiel, die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates fände - theoretisch ist das denkbar -, es seien 50 Kampfpanzer zu beschaffen. Nach Ihrer Logik würde das Geschäft dann direkt in die Schwesterkommission, in die RK-N, gehen, und diese könnte dann auch beschliessen, es seien 50 Kampfpanzer zu beschaffen und man müsse eine entsprechende Vorlage ausarbeiten. Das ist natürlich Unsinn.

Es ist vielleicht ein etwas absurdes Beispiel, aber es gibt verschiedene Bereiche, in denen so etwas vorkommt. Wenn die Gerichtskommission zum Beispiel feststellt, dass es an einem bestimmten Gericht mehr Personal braucht, dann reicht sie keine Kommissionsmotion oder Kommissionsinitiative ein, sondern sie stellt via Brief einen Antrag an die zuständige Kommission, also die Kommission für Rechtsfragen. Darin schreibt sie, sie habe festgestellt, dass Handlungsbedarf bestehe, sie sei aber nicht zuständig und deshalb schlage sie der RK vor, darüber zu beraten und zu entscheiden, ob sie entsprechend vorgehen wolle.

So weit ist die Grundlage, die Vorgehensweise zwischen den Kommissionen, also eigentlich klar. Warum ist es hier so kompliziert? Nun, wir haben durch die Aufteilung eines Geschäfts, wenn Sie so wollen, nämlich der Bilateralen III, auf verschiedene Kommissionen, die verschiedene Bereiche bearbeiten, eine spezielle Situation. Was ist die Aufgabe der SPK-S? Die Aufgabe der SPK-S ist es, die Frage des Ständemehrs zu bearbeiten - Punkt, nicht mehr, nicht weniger.

Nun liegt eine parlamentarische Initiative vor, die deutlich darüber hinausgeht: Sie will in der Verfassung festschreiben, dass die Bilateralen III zu genehmigen und zu ratifizieren sind. Das betrifft das Gesamtpaket, und dafür ist die APK-S zuständig. Das entstandene Durcheinander geht darauf zurück, dass die SPK-S einen Fehler gemacht hat - ich muss das leider sagen -, und zwar, Sie erinnern sich: Als wir erstmals über die Kommissionsinitiative diskutiert haben, habe ich in der Sitzung darauf hingewiesen, dass gar nicht wir zuständig sind, sondern die APK-S.

Die korrekte Vorgehensweise wäre gewesen, der APK-S einen Brief zu schreiben und ihr mitzuteilen, dass wir der Ansicht sind, sie solle in diesem oder jenem Sinne eine Kommissionsinitiative einreichen. Die SPK-S hat dies jedoch nicht getan, sondern über ihre Kompetenzen hinaus diese parlamentarische Initiative gutgeheissen. In der Folge geriet der Nationalrat in die Bredouille: Die SPK-N stellte sich auf den Standpunkt, wenn die Schwesterkommission eine Initiative einreiche, gelange diese automatisch zu ihr. Die APK-N hielt dem entgegen, es handle sich um ihren Zuständigkeitsbereich und die SPK-N sei dafür nicht zuständig. So entstand ein Konflikt.

Ein solcher Konflikt zwischen zwei nationalrätlichen Kommissionen wird durch das Büro des Nationalrates entschieden. Dieses hat in seiner Notiz im Grundsatz festgehalten, dass ein Fehler vorliegt. Da die Räte jedoch getrennt sind, kann das Büro des Nationalrates bei uns nichts korrigieren, uns nicht rügen und auch keine Zuständigkeit festlegen. In dieser Situation hielt es fest, dass unabhängig vom Vorgehen des Ständerates sachlich die APK zuständig ist, also die APK-N. Im Anschluss hat unsere Kommission entschieden, den ursprünglichen Fehler anzuerkennen und die vom Büro des Nationalrates als richtig erachtete Vorgehensweise zu akzeptieren.

Unabhängig davon gilt: Die Räte sind eigenständig. Das Büro des Nationalrates hat die Zuständigkeit innerhalb des Nationalrates geregelt. Wenn wir uns nun darüber hinwegsetzen würden, würden wir uns als Ständerat über die Leitung des Nationalrates hinwegsetzen. Der Nationalrat hat dies nicht getan; er hat unseren Fehler akzeptiert und für sich korrigiert. Wenn wir jetzt erklären, wir akzeptierten den Entscheid des Büros nicht, ist das institutionell nicht haltbar.

Aus diesen Gründen - erstens, weil die Entscheidung des Büros des Nationalrates richtig war, notabene weil wir in der SPK-S einen Fehler gemacht haben, und zweitens aus institutionellen Gründen - muss ich Sie dringend bitten, diesen Verfahrensantrag abzulehnen.