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Würth Benedikt · Ständerat · 2026-06-11

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-11

Wortprotokoll

Zuerst sind wir uns sicher einig: Ausgangspunkt ist Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, wo die parlamentarischen Initiativen geregelt sind: "Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben [...], bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates." So weit, so gut.

Wir bewegen uns in einem Zweikammersystem. Ein Zweikammersystem - Kollege Sommaruga hat die Verfassungsgrundlagen zitiert - bedingt, dass jeder Rat ein gewisses Selbstorganisationsrecht hat. Das ist eigentlich inhärent. Die zuständige Kommission ist grundsätzlich diejenige Kommission, der das Büro des zuständigen Rates das Geschäft zuweist.

Jetzt hat Kollege Fässler gesagt, diese Zuweisungskompetenz sei in diesem Fall nicht gegeben. Es wurden jetzt verschiedene Quellen zitiert. Ich habe heute Morgen auch eine interessante Quelle bekommen. Der ehemalige Sekretär der Staatspolitischen Kommission, Martin Graf, hat sich dazu geäussert. Er bestreitet das, er sagt: "Wenn eine Kommission eine parlamentarische Initiative beschliesst, so wird die parlamentarische Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 3 in der zuständigen Kommission des anderen Rates hängig." Irgendwo muss sie ja hängig sein, solange sie nicht erledigt ist. "Die Hängigkeit im Rat muss man differenziert sehen. 'Nicht im Rat hängig' ist insofern richtig, als sie nicht ins Ratsplenum gelangt. Aber die Kommission des anderen Rates ist ja auch Teil des Rates; insofern ist sie durchaus im Rat hängig. Wenn ein Beratungsgegenstand neu von aussen in einen Rat beziehungsweise in die Kommission eines Rates gelangt, so wird er durch Zuweisung an die zuständige Kommission hängig gemacht, entweder stillschweigend oder" - das ist wichtig - "im Falle der Umstrittenheit durch Beschluss des für die Zuweisung zuständigen Organs." Insofern ist die Sache aus meiner Sicht klar: Das Büro des Nationalrates muss über diesen Zuständigkeitskonflikt entscheiden, nicht wir über eine Rechtsauffassung, die ich persönlich klar nicht teile.

Es ist auch so, dass wir den Fall unterschiedlicher Zuständigkeiten immer wieder haben. Mir kommen zwei Beispiele in den Sinn: einmal das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben. Da war unsere WBK zuständig und im Nationalrat die SPK. Zufälligerweise nächste Woche beraten wir das Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen. Im Nationalrat ist die KVF zuständig und im Ständerat die WBK. So what? Das ist das Selbstorganisationsrecht, das in einem Zweikammersystem gilt. Das muss man respektieren. Wie würden wir reagieren, wenn wir auf der anderen Seite wären, wenn der Nationalrat uns determinieren wollte, wie würden wir hier im Saal reagieren? Ich glaube, die Antwort ist überflüssig, jeder kann sich diese Antwort selber geben.

Wir bewegen uns hier hart an einer institutionellen Grenze. Es geht wirklich darum - Kollegin Wasserfallen hat es gesagt -, wie wir auch kulturell mit dieser Frage umgehen. Das Büro unseres Rates hat ja in weiser Art gesagt: Wir mischen uns nicht ein. Der Antragsteller hat das ausgeführt; das Büro hat gesagt, das müssen wir dem Nationalrat überlassen, so, wie es in solchen Fragen eigentlich auch normal ist, wie es unserer Kultur entspricht.

Nochmals, wir sind in einem Zweikammersystem, und das bedingt doch eine gewisse Souveränität im Umgang mit solchen Zuständigkeitskonflikten. Der eine Rat kann nicht den anderen Rat determinieren und bestimmen, wie er sich zu organisieren hat, insbesondere bei diesem Geschäft nicht.

Sie erinnern sich, unser Präsident hat die Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen auch konsultiert, wie wir uns hier organisieren wollen. Ich kann mich an diese Sitzungen gut erinnern. Wir haben damals mehrfach gesagt, wir nehmen es in Kauf, wir nehmen es zur Kenntnis, wir akzeptieren es auch, dass der Nationalrat das so macht, und wir machen es so. Und nun muss man auch konsequent sein. Nun muss man diesen Unterschied auch akzeptieren, sonst wäre ich dann auch irgendwo beim Stichwort "Foul".

Diesbezüglich braucht es, wie erwähnt, eine gewisse Souveränität. Unsere Verfassung sagt, die beiden Räte verhandeln getrennt und müssen sich selbst organisieren. Das haben wir gerade bei diesem Paket zu den Bilateralen III einlässlich gemacht. Und die vorliegende parlamentarische Initiative nimmt ja Bezug auf das Paket zu den Bilateralen III. Es ist ja nicht irgendwie "à part", es gibt ja einen direkten, klaren, offensichtlichen Bezug.

Vor diesem Hintergrund bin ich klar der Meinung, dass dieser Ordnungsantrag abzulehnen ist. Wir müssen jetzt die materielle Diskussion führen und entscheiden, was da auch immer herauskommt. Und dann nimmt das Geschäft seinen Lauf.