Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-09-16
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-16
Wortprotokoll
Bei Artikel 112b befinden wir uns in einem politisch sensiblen Bereich. Es geht um die kollektiven IV-Massnahmen. Bei Absatz 3 sind wir dem Bundesrat gefolgt. Der Nationalrat hat - offensichtlich im Bestreben, da der Opposition etwas Wind aus den Segeln zu nehmen - zu den Grundsätzen noch Kriterien hinzugefügt. Er hat die Formulierung "soweit nötig", die wir in unserem Beschluss hatten, gestrichen und vor allem noch einen Zusatz des Inhaltes aufgenommen, wonach das Gesetz gewährleisten müsse, dass die Verletzung seiner Bestimmungen beim Bundesgericht gerügt werden kann.
Es ist ja immer gut - Herr Schweiger hat soeben darauf hingewiesen -, dass es hie und da Situationen gibt, die es angezeigt machen, aus politischen Gründen etwas in ein Gesetz oder in eine Verfassung hineinzuschreiben, was rein von der Verfassungsästhetik her an sich nicht das Richtige wäre. Aber diese Bereitschaft und dieser Wille haben eben auch ihre Grenzen. Es gibt klare Grenzen, wenn es darum geht, etwas zu verhindern, was juristisch - zumal auf Verfassungsstufe - wirklich einen Nonsens bedeutet: Diese Bestimmung ist erstens exotisch, denn es gibt keine anderen Kompetenzbestimmungen, die auch Regelungen des Rechtsweges enthalten; diese Bestimmung ist zweitens auch nicht nötig, sie könnte allenfalls auf Gesetzesstufe erfolgen; sie ist drittens mit der jetzt laufenden Justizreform nicht kompatibel. Wir haben trotzdem einen Schritt in Richtung Nationalrat getan, indem wir diese Grundsätze mit den Kriterien ergänzt haben und auf die Einschränkung "soweit nötig" verzichtet haben. Hier haben wir keinen Minderheitsantrag.