Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Bei Artikel 21 hat der Nationalrat die Bestimmung um "jährliche Ergänzungsleistungen" erweitert. Dies ist wie folgt zu begründen: Die im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) enthaltenen Leistungen bestehen gemäss Artikel 3 ELG einerseits aus "der jährlichen Ergänzungsleistung" und andererseits aus "der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten". Bei den Letzteren handelt es sich um Sachleistungen gemäss Artikel 14 des Allgemeinen Teils. Die nicht als Sachleistungen zu definierenden Ergänzungsleistungen müssen deshalb in den Geldleistungen in Artikel 21 aufgeführt werden, und zwar korrekt als "jährliche Ergänzungsleistungen". Das ist der Grund für diese Ergänzung durch den Nationalrat.