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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört zu den anerkannten Verpflichtungen des Verwaltungsrechtes. Der Ständerat hat in Artikel 50 eine bewusst offene und programmatische Formulierung gewählt. Das rechtliche Gehör soll jedoch eine effiziente und rasche Entscheidung nicht verunmöglichen. Artikel 30 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren hält deshalb fest, dass das rechtliche Gehör vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht gewährt werden muss. Der Nationalrat hat diesen Grundsatz nun als Ergänzung von Artikel 50 formell in den Allgemeinen Teil aufgenommen. Diese Ergänzung ist sehr zu begrüssen, zumal wir den Geltungsbereich des Einspracheverfahrens auf alle Sozialversicherungsbereiche ausdehnen wollen.