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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Ich möchte die Anträge der Mehrheit und der Minderheit auch in einen gewissen Zusammenhang mit dem Antrag Hess Hans bringen, über den wir dann später zu beraten haben. Es ist sicher ein wichtiges Anliegen der Rechtsprechung, dass sie nicht im Geheimen stattfindet: Der Ausdruck "Geheimjustiz" soll mit [PAGE 864] Sicherheit nie auf unsere Justiz zutreffen. Deshalb haben wir in der Kommission intensiv darüber diskutiert, wie die Öffentlichkeit des Gerichtswesens einmal beim Bundesverwaltungsgericht, dann wieder beim Bundesgericht geregelt werden soll. Unsere Lösung bestand beim Bundesverwaltungsgericht darin, dass wir gesagt haben, das Bundesverwaltungsgericht müsse über seine Informationspraxis eine umfassende Regelung treffen. Wir haben dann die Kompetenz bezüglich dieser Regelung eingeschränkt, indem diese vorsehen müsse, dass die Entscheidungen, welche das Gericht trifft, der Öffentlichkeit auch bekannt gegeben werden müssen. Mit Bezug auf die Mittel, wie dies geschehen soll, überlassen wir dem Bundesverwaltungsgericht grösstmögliche Freiheit. Aufgrund der derzeitigen Situation wird wahrscheinlich das Internet im Vordergrund stehen: Das Bundesverwaltungsgericht wird seine relevanten Entscheide im Internet publizieren.

Nun komme ich zu den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit, die sich mit Artikel 26 beschäftigen. Es geht letztlich um eine praktische Frage einerseits und andererseits um eine Frage, die auch mit dem Rechtsschutz als solchem zusammenhängt. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass Entscheidungen des Gerichtes nur in anonymisierter Form öffentlich gemacht werden sollten. Konkret heisst dies, dass jemand, der das Internet einschaltet, nur lesen können soll, dass in der Angelegenheit X gegen Y so und so entschieden worden sei, ohne dass aus dem Urteilstext erkenntlich wird, wer genau gemeint ist. Selbstverständlich ist dies eine gewisse Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips; sie scheint der Mehrheit aber im Interesse der Sache geboten zu sein. Warum das?

Sie müssen sich vorstellen, dass ein Anwalt gegenüber seinen Klienten Aufklärungspflichten hat. Ein Anwalt müsste seinen Klienten auch darüber aufklären, dass er dann, wenn der Fall ans Bundesgericht weitergezogen würde, damit rechnen könnte oder müsste, dass sein Name im Internet erscheint - mit anderen Worten: Jedermann, der interessiert wäre, könnte dann herausfinden, dass der Fritz Müller in angetrunkenem Zustand so und so gefahren ist usw.

Wir glauben, dass das Wissen um diese Möglichkeit des Bekanntwerdens Rechtsuchende davon abhalten kann, überhaupt das Gericht anzugehen, weil nach allgemeiner Erfahrung eine gewisse Wahrung der Intimität im Interesse der Rechtsuchenden liegt. Das ist die Position der Mehrheit.

Die Minderheit will dem Öffentlichkeitsprinzip in verschärfter Form zum Durchbruch verhelfen; ich glaube aber, dass Herr Studer diesbezüglich die besseren Argumente liefert.